Einen vollständigen Rentenantrag wie seinerzeit müssen Sie meines Erachtens nicht mehr stellen. Je nach dem, wie die Knappschaft handelt kann auch schon ein formloser Antrag ausreichend sein.
Meines Erachtens wurde die Rente wegen Beeinträchtigungen in der Ausübung einer bergbaulichen Tätigkeit nach § 45 SGB VI gewährt. Nach § 45 Absatz 2, Satz 2 SGB VI ist die Arbeitsmarktlage unbeachtlich. Mit der Ablehnenden Haltung gegenüber dem Arbeitsmarkt seitens der Knappschaft wird nur dem Gesetz gefolgt.
Sie müssten in der Folge die Anerkennung einer vollen Erwerbsminderung erreichen, die vollständig auf Ihren gesundheitlichen Einschränkungen beruht.