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Experten-Antwort

Antrag auf Zuschuss zur KV

von Gero.5513.03.2012 | 21:15
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4 Antworten

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Sehr geehrte Experten, mein Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde genehmigt und zwar ab antrag. Der war vor 1 Jahr. Ich habe damals auch einen Antrag für die Krankenversicherung der Rentner an die BfA mitgesendet. Weder von der Krankenversicherung noch von der BfA irgendwas dazu gehört. Jetzt habe ich erfahren, dass ich nicht in die Pflichtversicherung (Kvdr) kann, weil ich zwischendurch privat versichert war. Als ich bei der BfA jetzt Antrag auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung gestellt habe, hieß es, ich kann den Zuschuss erst ab jetzt erhalten, nicht rückwirkend. Ich konnte diesen Antrag aber nicht eher stellen, weil ich ja davona ausgegangen bin, dass ich in die Kvdr kann (war nur kurze Zeit privat versichert). Was kann ich hier machen? schon mal herzlichen dank für die antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Im Rentenantrag besteht die Möglichkeit, wie bereits im Vorbeitrag erwähnt, unter Punkt 13.4 den Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu beantragen. Weiterhin wird nochmals in der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (Vordruck R810) im Punkt 4 die Möglichkeit des Antrags auf Zuschuss abgefragt.

Sofern dies nicht geschehen, kann hinsichtlich der Fristen und damit dem Beginn des Zuschusses auf die Vorbeiträge verwiesen werden.

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3 Antworten

Karl-Ludwigam 14.03.2012 | 06:50
Für die Antragstellung des Zuschusses gilt auch die Frist von 3 Kalendermonaten aus § 99 SGB VI. Die damalige Meldung zur KVDR (R810) ist an sich kein Antrag auf Zuschuss. Diesen hätten Sie damals im Rentenantrag (R100) über Punkt 13.4 mit beantragt. Haben Sie das nicht und stellen den Antrag erst jetzt, gilt wie gesagt die Frist von 3 Kalendermonaten. Diese Frist beginnt jedoch nicht ab Rentenbeginn (beliebter Fehler!) sondern ab Ihrer Kenntnis der Tatsache, dass Sie nicht in die KVDR können, d.h. wann hat Ihnen die Krankenkasse mitgeteilt, dass Sie sich freiwillig versichern müsssen. War das zeitnah zum Rentenantrag hat die Rentenversicherung Recht und der Zuschuss beginnt mit Antragstellung. War das erste vor Kurzem haben Sie vielleicht Glück, dass die Frist noch eingehalten ist und der Zuschuss ab Rentenbeginn anfängt. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
?am 14.03.2012 | 13:21
Ausnahmen für den Beginn der Dreikalendermonatsfrist müssen gelten, wenn der Berechtigte zunächst keine Veranlassung hatte, die Zusatzleistung nach § 106 SGB 6 zu beantragen. Das trifft auf Fälle zu, in denen vom Berechtigten zunächst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben angestrebt worden sind und der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gemäß § 116 Abs. 2 SGB 6 später als Rentenantrag anzusehen ist. Der Zuschuss ist in diesem Fall dann rechtzeitig beantragt, wenn der entsprechende Antrag bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats gestellt wurde, in dem der Berechtigte von der Umdeutung seines Teilhabeantrags in einen Rentenantrag Kenntnis erhalten hat. Andernfalls wären in diesen Fällen bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung für den Zuschuss stets Verspätungsfolgen gegeben. Die Antragsfrist für den Zuschuss nach § 106 SGB 6 endet in den Fällen, in denen die Entscheidung der Krankenkasse über die Ablehnung der Versicherungspflicht in der KVdR dem Versicherten erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bekannt wird, mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Monat der Bekanntgabe.
Gero.55am 15.03.2012 | 10:00
Vielen Dank für die aufschlussreichen Auskünfte!!
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