Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Schmidt,
bitte tragen Sie bei der genannten Fragen den Beginn der ersten Maßnahme vor dem eigentlichen Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben („3-monatiger Vorkurs“) ein. Bezüglich des Punktes 3 teilen wir Ihnen mit, dass der Bezug des Übergangsgeldes während der LTA zur Versicherungspflicht führt, da aus diesen Leistungen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Ausnahmen hierzu gibt es, wenn Sie im Bereich einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) oder einer Beschäftigung im Bereich der Gleitzone (450 EUR – 850 EUR Einkommen / Midijob) ohne eigene Beiträge zur RV beschäftigt sind.
Der Bezug von Übergangsgeld führt automatisch dazu, dass diese als Pflichtbeitragszeiten in Ihr Rentenversicherungskonto gestellt werden, eine Lücke im Versicherungsverlauf kann somit nicht entstehen. Die Versicherungspflicht in dieser Zeit liegt demnach vor. Sie könen die Frage so stehen lassen.
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