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Experten-Antwort

Antrag nach § 187a SGB VI, welche Altersrente?

von Alfons Kleinert24.08.2016 | 22:05
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1 Antworten

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Ich habe das 60. Lebensjahr vollendet und bin als Arbeitnehmer in der deutschen gesetzlichen Rentenversichung pflichtversichert. Ich beabsichtige, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, und die damit verbundenen Abschläge durch Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI auszugleichen. Den erforderlichen Antrag könnte ich derzeit für zwei mögliche Altersrenten stellen: 1. Eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte (die 35 Jahre Wartezeit sind erfüllt). 2. Eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen (bin als schwerbehindert anerkannt). 1. Frage: Habe ich die freie Wahl? Könnte ich also entweder einen Antrag stellen, die Rentenabschläge für eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte für den maximal möglichen Zeitraum von 34 Monaten auszugleichen, oder einen Antrag, die Rentenabschläge für eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen für 10 Monate auszugleichen? Hintergrund für die Frage: Die Anerkennung als schwerbehindert ist befristet, und wird in etwa zwei Jahren wieder überprüft; was dabei herauskommt, weiß ich nicht. Eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen sehr früh zu beantragen, nur um der Überprüfung zuvorzukommen und den Vorteil mitzunehmen, obwohl ich noch arbeiten könnte und möchte, will ich eigentlich auch nicht. 2. Frage: Ich stelle einen Antrag, die Rentenabschläge für eine um 24 Monate vorzeitig bezogene Altersrente für langjährig Versicherte auszugleichen, und zahle den Betrag in jährlichen Raten von 8500 € (aus steuerlichen Gründen) ein. Mein Schwerbehindertenausweis wird verlängert, und ich beantrage schließlich eine (normale, nicht vorzeitige) Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Werden die bis dahin bezahlten Beiträge auch für diese Rente (wie normale Entgeltpunkte) berücksichtigt und erhöhen diese Altersrente entsprechend? Das sollte eigentlich so sein, da eine Erstattung der Beiträge ausgeschlossen ist. 3. Frage: Ist es rechtlich zulässig und sinnvoll, einen Antrag für eine um 34 Monate vorzeitig bezogene Altersrente für langjährig Versicherte zu stellen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Abfindung einen Teil dieser Beiträge (steuerfrei) übernimmt, ansonsten aber noch ein Jahr länger zu arbeiten? Sollte bzw. darf man in einer solchen Konstellation den Antrag mit dem Ziel stellen, den höchstmöglichen Betrag einzahlen zu können, auch wenn man das nur für den Fall einer Kündigung mit Abfindung beabsichtigt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie können die Altersrente für langjährig Versicherte wählen. Es besteht die Möglichkeit die Minderung vollständig oder nur teilweise durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen. Die hierfür verwendeten Beiträge sind weder freiwillige Beiträge noch Pflichtbeiträge. Diese Beiträge lassen sich auch nicht einem bestimmten Zeitraum zuordnen, zählen also auch nicht zur Wartezeit oder sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Stellt sich später heraus, dass die vorzeitige Altersrente nicht oder später als im Rahmen der Beitragszahlung beabsichtigt in Anspruch genommen wird, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der gezahlten Beiträge nicht berührt. Eine Erstattung der eingezahlten Beiträge erfolgt nicht.

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