Hallo Sven,
wird eine Leistung bei einer Stelle beantragt, die befugt ist, Leistungsanträge aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen, gilt dieser Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dieser Stelle eingegangen ist. Für eine wirksame Antragstellung ist daher der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend und nicht erst der Antragseingang beim zuständigen Versicherungsträger.