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Experten-Antwort

Antragspflichtversicherung für Freiberufler

von Stefan Dattoli21.11.2011 | 15:31
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4 Antworten

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Hallo, Ich hatte vor ein paar Jahren als freiberuflich Selbständiger freiwillig eine Antragspflichtversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossen, es bestand kein Zwang. Nachdem ich nun mein Unternehmen vor ca. 1 Jahr komplett einstellte, war diese Antragspflichtversicherung vorerst beendet. Nun plane ich, dieselbe selbständige freiberufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Allerdings bin ich inzwischen nicht mehr an einer gesetzlichen Antragspflichtversicherung interessiert. Meine Frage ist nun, inwiefern ich meinen Einstieg in die Selbständigkeit dem Rentenversicherungsträger mitteilen muss und ob er es von anderer Seite (z.B. Krankenversicherung; Finanzamt) ohnehin erfährt. Bei meinen Recherchen bin ich auf einen Satz gestoßen, der für mich unklar ist: „Wird die selbständige Tätigkeit hingegen für mehr als 2 Monate unterbrochen, lebt die Rentenversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit nicht wieder auf. Sie muss vielmehr innerhalb von 5 Jahren erneut beantragt werden.“ Und nun meine Frage: Was ist unter „muss beantragt werden“ zu verstehen? Es gibt 2 Betrachtungsweisen: 1. Jede Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit nach mehr als 2 Monaten muss grundsätzlich bei der DRV gemeldet werden und führt zwangsläufig erneut zur Antragspflichtversicherung. 2. Jede Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit nach mehr als 2 Monaten führt nicht zwangsläufig zur Antragspflichtversicherung, wer sie jedoch wünscht, der muss sie erneut beantragen. Dafür hat man 5 Jahre Zeit, danach besteht keine Chance mehr, einen Antrag auf die Pflichtversicherung zu stellen. Für mich erscheint der Punkt 2 plausibler, allein schon wegen der 5-Jahresfrist, welche unter Punkt 1 weniger sinnvoll wäre. Ich bitte um eine Erläuterung. Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die PFLICHTversicherung endet mit der AUFGABE jeglicher selbständigen Tätigkeit. Wird die Tätigkeit lediglich unterbrochen oder nur gewechselt, besteht weiterhin Versicherungspflicht.

Eine solche vorübergehende Unterbrechung bzw. ein solcher Wechsel der Tätigkeit wird (zunächst) unterstellt, wenn zwischen dem Ende der bisherigen Tätigkeit und der erneuten Tätigkeitsaufnahme kein Zeitraum von mehr als 2 Monaten entsteht.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung muss aber nach den tatsächlichen Gegebenheiten vorgenommen werden, soweit der Einzelfall sich anders darstellt.

Wurde also die selbständige Tätigkeit für mehr als 2 Monaten unterbrochen, ohne sie tatsächlich aufgegeben zu wollen, tritt nach Wieder-)Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erneut Versicherungspflicht ein.

Wird die selbständige Tätigkeit dagegen vollständig aufgegeben, um z. B. eine Beschäftigung auszuüben, kann durchaus von einer (Neu-)Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn sie innerhalb der 2 Monatsfrist aufgenommen wird.

Nur in diesem Falle muss die Versicherungspflicht innerhalb der 5-Jahresfrist erneut beantragt werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Sofern es sich tatsächlich um die NEUaufnahme einer selbständigen Tätigkeit handelt, also die Antragspflichtversicherung NICHT wieder auflebt, ist keine Meldung erforderlich.

Soweit die FRÜHERE Selbständigkeit wieder aufgenommen wird, müssen Sie sich melden, denn dann tritt erneut Pflichtversicherung ein.

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2 Antworten

Stefan Dattoliam 22.11.2011 | 18:56
Danke für die professionelle Antwort. Die letzten beiden Sätze sind für mich noch etwas unverständlich. Ansonsten verstehe ich das Ganze folgendermaßen: Wer seine Selbständigkeit für 12 Monate aufgibt, muss keinen Antrag auf Pflichtversicherung stellen, wenn er nach dieser Zeit seine vorherige selbständige Tätigkeit wieder aufnimmt und keine Antragspflichtversicherung möchte. Die Frage ist noch, inwiefern man die DRV dennoch über die Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit informieren sollte? Ist das ratsam? Vielen Dank für eine weitere Info
Stefan Dattoliam 24.11.2011 | 14:04
Hallo, danke für die Nachricht. Es ist für mich leider noch immer nicht alles klar. Ich verstehe das Ganze folgendermaßen: Wenn Jemand seine Selbständigkeit offiziell einstellt, dafür von der DRV eine Bestätigung für das Ende seiner Pflichtversicherung erhält und nach ca.1,5 Jahren wieder den Mut zur Eröffnung des gleichen Einzelunternehmens hat, dann lebt die alte Antragspflichtversicherung nicht wieder auf und die DRV braucht auch nicht in Kenntnis gesetzt zu werden. Es sei denn, man möchte eine Pflichtversicherung haben, dann hätte man 5 Jahre Zeit, diese zu beantragen. Warum schreiben Sie, dass bei einer Aufnahme der früheren Selbständigkeit eine Meldung erfolgen muss und eine erneute Versicherungspflicht eintritt? Ich freue mich auf eine neue Nachricht. Gruß und schönen 1.Advent
Deutsche Rentenversicherung
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