Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDie PFLICHTversicherung endet mit der AUFGABE jeglicher selbständigen Tätigkeit. Wird die Tätigkeit lediglich unterbrochen oder nur gewechselt, besteht weiterhin Versicherungspflicht.
Eine solche vorübergehende Unterbrechung bzw. ein solcher Wechsel der Tätigkeit wird (zunächst) unterstellt, wenn zwischen dem Ende der bisherigen Tätigkeit und der erneuten Tätigkeitsaufnahme kein Zeitraum von mehr als 2 Monaten entsteht.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung muss aber nach den tatsächlichen Gegebenheiten vorgenommen werden, soweit der Einzelfall sich anders darstellt.
Wurde also die selbständige Tätigkeit für mehr als 2 Monaten unterbrochen, ohne sie tatsächlich aufgegeben zu wollen, tritt nach Wieder-)Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erneut Versicherungspflicht ein.
Wird die selbständige Tätigkeit dagegen vollständig aufgegeben, um z. B. eine Beschäftigung auszuüben, kann durchaus von einer (Neu-)Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn sie innerhalb der 2 Monatsfrist aufgenommen wird.
Nur in diesem Falle muss die Versicherungspflicht innerhalb der 5-Jahresfrist erneut beantragt werden.
Sofern es sich tatsächlich um die NEUaufnahme einer selbständigen Tätigkeit handelt, also die Antragspflichtversicherung NICHT wieder auflebt, ist keine Meldung erforderlich.
Soweit die FRÜHERE Selbständigkeit wieder aufgenommen wird, müssen Sie sich melden, denn dann tritt erneut Pflichtversicherung ein.
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