Hallo Larissa Emmrich,
da Sie nach Ihren Angaben in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können Sie sich auf Antrag nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) pflichtversichern.
Es gelten insoweit die von Ihnen angesprochenen Ausführungen im Abschnitt 4.1 der Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherungsträger.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung