Hallo Tom,
Sie wurden durch Ihre Krankenkasse aufgefordert einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Die Aufforderung der Krankenkasse richtet sich nach § 51 SGB V. Danach kann die Krankenkasse Sie auffordern einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung etc.) zu stellen.
Die Wahlmöglichkeit liegt nicht bei Ihrer Krankenkasse, sondern bei Ihnen als Versicherter. Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation Sie nicht weiterbringt, dann stellen Sie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (G100 und G103). Stellen Sie einen solchen Antrag, haben Sie der Forderung des § 51 Abs. 1 SGB V genüge getan. Die Krankenkasse kann Sie dann nicht auffordern gleichzeitig einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen.
Der AUD Beleg (Formular G120) ist nur bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von den Krankenkassen auszufüllen. Wenn Sie also eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben haben wollen, ist der AUD-Beleg entbehrlich.
Sie sollten sich zur weiteren Abklärung mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.
Kleiner Hinweis: Auch aus medizinischen Reha-Leistungen heraus kann die Anregung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben werden. Vielleicht machen Sie also zunächst eine medizinische Rehabilitation und daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Ihr Experte