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Experten-Antwort

Antragstellung Reha LTA und AHB

von Hubert 11.08.2020 | 23:13
203 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen! Im August 2019 habe ich einen Reha-Antrag LTA gestellt, da mich meine Krankenkasse dazu aufgefordert hatte. Meinen Rentenantrag auf Erwerbsminderung stellte ich im April 2020. Nun erhielt ich vor einigen Tagen meinen Rentenbescheid, in welchem steht: Auf Ihren Antrag vom 10.11.2018 erhalten Sie von uns Rente wegen voller Erwerbsminderung. Damals war ich im Krankenhaus und der Soziale Dienst hat für mich einen freiwilligen Antrag AHB gestellt, der kein Antrag LTA war, sondern eine rein medizinische Reha, keine berufliche. Die AHB, die zu kurzfristig angesetzt war, konnte nicht angetreten werden, da ich das Krankenhaus noch nicht verlassen hatte. Wieso zählt denn nun meine nicht angetretene AHB als Reha-Antrag LTA??? Gruß Hubert

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 12.08.2020 | 07:47

Hallo Hubert,

Ihr Rentenversicherungsträger hat offensichtlich festgestellt, dass Sie bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der AHB im Jahr 2018 voll erwerbsgemindert waren und der AHB-Antrag somit als Rentenantrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt. Ihren Ausführungen wird entnommen, dass die Krankenkasse Sie aufgefordert hat, den LTA-Antrag im August 2019 zu stellen und Sie somit bezüglich dieses Antrags in Ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt sind. Ihren Angaben zufolge haben Sie den AHB-Antrag im Jahr 2018 jedoch "freiwillig" gestellt und können daher hinsichtlich dieses Antrags frei disponieren und somit auch der Rentenantragsfiktion widersprechen und bestimmen, dass erst der später gestellte LTA-Antrag als Rentenantrag gelten soll. Widerspruch gegen den Rentenbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe einlegen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 13.08.2020 | 13:02

Hallo Hubert,

war dem Einschränkungsschreiben der Krankenkasse im Mai 2019 eine konkrete Einschränkung hinsichtlich des früheren AHB-Antrags im Jahr 2018 nicht zu entnehmen, sind Sie hinsichtlich diesen früheren Antrags in Ihrem Gestaltungsrecht frei.

Im Rahmen dieses Forums können immer nur allgemeine Informationen gegeben werden. Ich rate Ihnen zu einem Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Dort können Ihnen die Kollegen detaillierte Informationen auf Ihren persönlichen Fall bezogen geben und ggf. kann dort auch der Widerspruch aufgenommen werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 24.08.2020 | 15:46

Guten Tag Hubert,

der Tag des Gesprächs gilt als Datum des Widerspruchs.

Ob die Erwerbsminderungsrente als befristete oder unbefristete Rente gezahlt wird ist für Ihr Gestaltungsrecht nicht erheblich.

Insofern wird den Ausführungen von Siehe Hier zugestimmt.

12 Antworten

Siehe hieram 12.08.2020 | 00:01
Was genau ist jetzt Ihr Problem?? Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) werden bewilligt, wenn noch eine Aussicht besteht, damit eine bestehende oder gefährdete Erwerbsminderung zu mindern/zu verhindern. Danach haben Sie dann selbst einen Antrag auf EM-Rente gestellt, die nun bewilligt wurde. Das deutet darauf hin, dass eine LTA-Maßnahme wohl nicht erfolgreich gewesen wäre. Aber bereits im November wurde offenbar ein Antrag auf AHB/ bzw. medizinische Rehabilitation gestellt. Die nicht erfolgte. Und vermutlich auch nicht erfolgreich gewesen wäre, sonst hätten Sie erst eine (medizinische) Reha machen müssen und nicht gleich die Rente bewilligt bekommen (Reha vor Rente). Insofern wurde dann wohl der damalige Antrag umgedeutet als Rentenantrag und die Rente dann also auch bewilligt. Der Rentenbeginn selbst müsste dann ab 06/2019 rückwirkend sein. Ihr LTA-Antrag ist somit hinfällig (hat keine Aussicht auf Erfolg). Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist Einspruch zu erheben. Ansonsten fragen Sie einfach nochmal bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung direkt nach, dort liegen Ihre Unterlagen vor und deshalb könnten die Ihnen das auf Ihren Fall bezogen noch genauer beantworten.
Hubertam 12.08.2020 | 01:16
Übrigens, die LTA-Maßnahme (Antrag 08/2019) wurde ja bewilligt und durchgeführt und war somit NICHT hinfällig. Danach erst habe ich den Antrag auf EM-Rente gestellt.
Hubertam 12.08.2020 | 01:09
Mein Problem ist Folgendes: Die damalige freiwillige Anschluss-Heilbehandlung war eine rein von mir gewünschte Reha auf Anraten der Ärzte. Danach ging es mir wieder besser. Mein KH-Aufenthalt war 3 Wochen. Direkt am 2. Tag wurde die medizinische Reha beantragt und ein paar Tage später direkt bewilligt und sollte noch innerhalb der 3 Wochen KH-Aufenthalt stattfinden, was ja nicht ging. Durch eine zusätzliche neue Erkrankung (Wirbelbrüche) verschlechterte sich mein Gesundheitszustand jedoch wieder, so dass meine Krankenkasse mich aufforderte einen Reha-Antrag LTA zu stellen (Antrag 08/2019) Die Reha war dann in 12/2019 -01/2020, der EMR-Antrag im März 2020. Der Reha-Antrag LTA sollte dann umgewandelt werden in einen Rentenantrag. Da nun aber das Datum der Anschlussheilbehandlung als Rentenantrag genommen wurde (11/2018) ist das für mich ein großer finanzieller Verlust, da ab 01/2019 Folgendes gilt: Die Zurechnungszeit wird ab dem 01.01.2019 um 3 Jahre und 5 Kalendermonate auf einem Schlag angehoben. Dies macht auch finanziell viel aus. Mit der Zurechnungszeit wird als beitragsfreie Zeit ein Durchschnittsentgeltpunkt für vor der Zurechnungszeit liegende Beitragszeiten ermittelt. Damit kann sich die Rente monatlich deutlich erhöhen. DAS ist das Problem.
Siehe hieram 12.08.2020 | 02:54
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Mit vorstehendem Link sind die GRA (Gemeinsame Rechtlichen Anweisungen) zum §116 SGB VI verknüpft. In diesem § wird geregelt, unter welchen Umständen die 'Antragsfiktion' gilt, d.h. Umdeutung eines Antrags auf AHB/Reha in Rentenantrag, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag zurück genommen werden kann und wann nicht mehr, weil z.B. die Krankenkasse ein 'Dispositionsrecht' eingeschoben hat. In Ihrem Fall müssten Sie also wohl nachweisen, dass Sie die AHB nicht nur nicht angetreten haben, weil es nicht möglich war, sondern den Antrag auch tatsächlich zurück gezogen haben. Und zwar BEVOR die Krankenkasse (rückwirkend) Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt hat. Und 'gesundheitlich' müssten Sie nachweisen, dass erst der weitere Wirbelbruch tatsächlich zu der Erwerbsminderung geführt hat und nicht bereits die Erkrankungen davor. Denn maßgeblich für den Beginn einer EM-Rente ist nicht allein das Antragsdatum sondern auch der Zeitpunkt des Leistungsfalls. Sie haben also nur eine geringe Chance, den Rentenbeginn in 2019 zu schieben, wenn erst aufgrund der weiteren Brüche eine Reha beantragt wurde. Falls Sie einen Widerspruch einlegen wollen, können Sie das nun nur noch in Rücksprache mit der Krankenkasse, da diese nun das Dispositionsrecht hat. Da aber weder die KK noch die RV von sich aus ein Interesse haben, Ihnen mehr Krankengeld oder Rente zu bezahlen, als unbedingt notwendig, wäre für Sie evtl. doch eine 'neutrale' Beratung bei einem Fachanwalt für Sozialrecht oder bei einem Sozialverband anzuraten. Aber lesen Sie sich zunächst die GRA durch und 'verbinden' Sie die mit Ihren persönlichen Daten, dann können Sie es vielleicht auch schon selbst einschätzen, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg haben könnte. Und morgen meldet sich auch noch der 'Experte', der Ihnen in zwei bis drei Sätzen sagen kann, warum doch alles so richtig ist wie festgestellt (wenn es denn so richtig ist...).
Hubertam 12.08.2020 | 20:23
Vielen Dank an das Expertenteam. Sehe ich das richtig, dass ich widersprechen kann, ohne das Einverständnis der Krankenkasse, da meine damals beantragte AHB freiwillig war? Gruß Hubert
-am 13.08.2020 | 07:40
Ja, so ist es. Falls die Krankenkasse Sie bezüglich des AHB-Antrages nicht in Ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt hat, können Sie hinsichtlich dieses Antrages frei disponieren. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hubertam 13.08.2020 | 12:41
Hallo Expertenteam, noch immer bin ich etwas verunsichert. Sie schrieben zuvor: Zitatauszug Anfang "Ihren Ausführungen wird entnommen, dass die Krankenkasse Sie aufgefordert hat, den LTA-Antrag im August 2019 zu stellen und Sie somit bezüglich "dieses Antrags" in Ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt sind." Zitatauszug Ende Wie kann ich denn feststellen, dass das eingeschränkte Gestaltungsrecht nur für den Antrag aus 08/2019 gilt und nicht auch für eventuell vorherige Anträge? In dem Schreiben meiner Krankenkasse vom 28.05.2019 stand unter der Aufforderung, den Reha-Antrag LTA zu stellen, nur folgender Hinweis: Wir sind aus rechtlichen Gründen gehalten, Ihr sogenanntes Dispositionsrecht einzuschränken. Das bedeutet, dass Sie unsere Zustimmung brauchen, wenn Sie den Antrag zurücknehmen wollen auf Reha-Maßnahme oder Rente verzichten wollen den Beginn der Maßnahme verschieben, diese nicht antreten oder abbrechen wollen eine andere als die bewilligte Klinik nutzen wollen Sollte Ihr Rentenversicherungsträger Sie darüber informieren, dass Ihr Antrag bereits als Rentenantrag gilt: Bitte äußern Sie sich ohne Rücksprache mit uns nicht zur Art Ihrer Rente oder dem Rentenbeginn. Sollte ich ohne Zustimmung handeln, so kann mein Krankengeld, auch rückwirkend, ab 06.08.2019 entfallen. Da stehen keine Daten ab wann das eingeschränkte Dispositionsrecht gilt und auch nicht, dass es rückwirkend für evtl. vorherige Anträge und Maßnahmen gilt. Für meine damals abgesagte und nicht angetretene, bereits bewilligte freiwillige AHB, hatte ich von der DRV in 01/2019 einen Bescheid erhalten, in dem es heißt, das nach § 47 Abs. 1 SGB X widerrufen. Gilt dieser Bescheid als offizielle Aufhebung? Die Krankenkasse hatte sich damals nicht eingemischt. Gruß Hubert
Hubertam 13.08.2020 | 12:43
widerrufen wurde muss es oben heißen
Tippam 13.08.2020 | 12:48
Sie könnten sich z.B. von Ihrer KK bestätigen lassen, für welchen Antrag genau das Dispositionsrecht eingeschränkt wurde. Hier kann doch nur spekuliert werden, was Ihnen letztendlich nicht hilft.
Hubertam 24.08.2020 | 14:47
Morgen habe ich den Termin in einer Beratungsstelle bei der DRV. Geht wegen Corona derzeit nur mit Termin. Gerne hätte ich vorab noch 2 Fragen: Gilt ein evtl. Widerspruch zur Niederschrift bei einer Niederlassung der DRV als an diesem Tag fristgerecht gestellt und eingegangen oder muss man erst warten, bis dieser nach Weiterleitung bei der DRV-Bund eingegangen ist? Ich frage, weil nun schon einige Zeit ins Land gegangen ist. Die zweite Frage ist: Spielt es bei dem Gestaltungsrecht eine Rolle, ob die EM-Rente unbefristet bis zum Datum der Regelaltersrente gewährt wird oder ob es eine befristete EM-Rente ist? Vielen Dank an das Expertenteam!
Hubertam 24.08.2020 | 17:36
Danke!
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