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Experten-Antwort

Anwaltsgebühren

von Lena07.09.2010 | 17:56
3634 Ansichten
6 Antworten

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hallo, eine bekannte hatte jahrelang pflegestufe I. nachdem sie die höherstufung in pflegestufe II beantragt hatte wurde das pflegegeld komplett gestrichen. hiergegen wurde über einen rechtsanwalt widerspruch eingelegt. daraufhin hat die pflegekasse die pflegestufe I wieder anerkannt. muss jetzt die pflegekasse die anwaltsgebühren übernehmen? rechtsgrundlage? oder muss die versicherte den rechtsanwalt selbst bezahlen? vielen dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.09.2010 | 07:23

Für die Einstufung in Pflegestufen ist die Pflegekasse zuständig. Die Frage, ob Anwaltskosten für das Widerspruchsverfahren übernommen werden können, ist deshalb mit der Pflegekasse zu klären.

5 Antworten

Opa Joam 07.09.2010 | 18:42
Versuchen Sie es einmal dort: http://www.recht.de/phpbb/
Skatrentneram 07.09.2010 | 18:22
Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker. Dies ist ein Forum zur Fragen der Rentenversicherung und nicht zu Anwaltskosten. Sonst kann ich ja auch Fragen wo ich billiger einkaufen kann, bei Lidl oder Aldi.
Evchenam 07.09.2010 | 20:12
Auch wenn dies hier kein Forum für die Pflegeversicherung ist: Im § 63 SGB X (und der ist auch für die gesetzliche Pflegeversicherung maßgebend) ist geregelt, wann im Widerspruchsverfahren Kosten übernommen werden müsssen. Hier müßte die Pflegekasse in dem Bescheid, in dem die Pflegestufe wieder anerkannt worden ist, eine Entscheidung getroffen haben. Was genau steht hierzu im Bescheid? Und auch bereits im Widerspruchsverfahren können Kosten für einen Anwalt übernommen werden, sofern es notwendig war. Bei einem Verfahren über die Einstufung in die Pflegestufe kann ich mir nicht vorstellen, dass dies als nicht notwendig angesehen wird. Hierzu sind doch schon einige Rechtskenntnisse notwendig sowie z.B. Einholung und Auswertung von medizinischen Unterlagen, hier kann der Betroffene ohne rechtskundige Hilfe schon überfordert sein. Vielleicht hat der Anwalt schon längst seine Kostenrechnung direkt bei der Pflegekasse eingereicht.
Klemensam 07.09.2010 | 18:55
Aus meiner Sicht muss und wird die Pflegeversicherung keinesfalls die Anwaltkosten übernehmen, da zur Widerspruchseinlegung nicht zwingend ein Rechtsanwalt notwendig war ! Einen Widerspruch kann man - entgegen einem anschließendem Sozialgerichtsverfahren - auch durchaus ohne Anwalt also alleine führen. Sollte die Versicherte eine Rechtsschutzversicherung haben , so könnte diese unter Umständen die Kosten des Anwaltes übernehmen. Dazu hätte man aber v o r Einschaltung des Anwaltes die Genehmigung zur Kostenübernahme von der Rechtsschutzversicherung einholen müssen. Aber einen Versuch auch nachträglich die Kosten etwa auf dem Kulanzwege ersattet zu bekommen ist es allemal wert... Da die Anwaltsgebühren gerade im Sozialrecht klar geregelt sind und nicht sehr hoch sind , dürfte es sich eigentlich bei der Sache um keinen großen Betrag handeln der hier vom RA gefordert wird. z.b. eine mehr als 6 monatige Vertretung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht und mit rund einem Dutzend Schreiben an das Versorgungsamt wegen meinen GdB hat mich anwaltlich keine 150 Euro gekostet. Da kann man echt nicht meckern, vor allem in Betracht eines Sieges auf der ganzen Linie... Bei ihnen dürfte es sich um eine ähnliche Summe handeln. Der Anwalt sagt mir zu dem relativ niedrigen Kosten : " Ich mache Sozialecht quasi nur als Hobby . Geld verdiene ich damit nicht. Das sind alles geringe Regelsätze, die man da nur abrechnen kann. Geld verdiene ich in meiner Tätigkeit als Notar "
-_-am 07.09.2010 | 23:04
Die zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung sind von einem Sozialleistungsträger auch im Widerspruchsverfahren in aller Regel zu übernehmen, soweit die Hinzuziehung eines sach- und rechtskundigen Bevollmächtigten erforderlich war. Das ist bei sozialrechtlichen Streitfällen wegen der komplexen Rechtsmaterie regelmäßig der Fall. Soweit dem Widerspruch nur teilweise abgeholfen werden konnte, sind auch die Kosten der Rechtsverfolgung nur anteilig zu übernehmen.
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