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Experten-Antwort

Anwartschaft ALG 1 durch Übergangsgeld

von anoh8021.03.2021 | 21:20
763 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, hier im Formum habe ich gelesen, dass Übergangsgeld keinen Anspruch auf ALG1 erwirkt. nun habe ich folgende Textpassage bezüglich des Übergangsgeldes gelesen. "Übergangsgeld zählt zu den unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen zur Teilhabe. Es soll die wirtschaftliche Versorgung des Versicherten und seiner Familie sicherstellen. Im Normalfall besteht bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wie bei Krankheit gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen. Wenn dieser Anspruch durch Vorerkrankungen aber bereits erschöpft ist, zahlt der Rentenversicherungsträger während der Leistungen zur Teilhabe Übergangsgeld, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird auch während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Weiterbildungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen) - gezahlt. Das Übergangsgeld wird – wie die gesetzlichen Renten – an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst (= dynamisiert). Während des Bezugs von Übergangsgeld besteht Sozialversicherungspflicht, wobei die Beiträge vom Leistungsträger getragen werden." Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de Verstehe ich diese Aussage richtig, dass während einem Bezug von Übergangsgeld, egal ob bei Medizinischer Raha oder LTA Beiträge zur Sozialversicherung also auch zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden? Somit müssten die Zeiten des Übergangsgeldbezuges jedweder Art die Anwartschaft auf ALG1 erfüllen. Bitte lediglich um eine Expertenmeinung, da sich hier wohl die Gelehrten streiten. Danke und Gruß Anoh80

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.03.2021 | 14:11

Hallo anoh80,

Im Allgemeinen kann ich zunächst nur feststellen, dass Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei Bezug von Übergangsgeld regelmäßig nur dann besteht, wenn das Übergangsgeld aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation bezogen wird (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Für Fragen darüber hinaus muss ich Sie jedoch an Ihre zuständige Agentur für Arbeit verweisen, da es uns im Rahmen dieses Forums zur Alterssicherung und Rentenversicherung leider nicht möglich ist, Fragen zum Recht der Arbeitslosenversicherung zu klären.

1 Antworten

Grobiam 21.03.2021 | 21:41
Wenn Sie vor der Reha Alg 1 bezogen haben, ruht dieses und Sie können den Restanspruch danach wieder beziehen. Erhalten Sie 12 Monate Übergangsgeld, so haben Sie einen neuen Anspruch auf Alg 1,allerdings bemisst sich die Höhe des Alg auch nach dem Übergangsgeld.
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