Hallo Kurt Teuke,
wird während des Bezuges einer Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI dar.
Betriebsrenten oder andere Versorgungsleistungen sowie Bezüge aus privaten Versicherungsverträgen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.