Hallo Luthers Kohlhaas,
leider ist es - unter Berücksichtigung Ihrer Angaben - recht schwierig, einen konkreten, abschließenden Rat zu der von Ihnen skizzierten Fallgestaltung zu geben.
Im Allgemeinen kann ich zum Thema „Verbindlichkeit von Versicherungsverläufen und Feststellungsbescheiden“ lediglich folgendes aussagen:
Der Konto führende Träger der Rentenversicherung unterrichtet Versicherte, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich alle sechs Jahre durch einen Versicherungsverlauf (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VKVV). Dieser Versicherungsverlauf enthält alle Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind
Mittels Feststellungsbescheid werden die im Versicherungsverlauf dargestellten Sozialdaten vorgemerkt, abgelehnt oder aufgrund von Rechtsänderungen korrigiert (§ 149 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB VI). Die Bindungswirkung des Bescheides erstreckt sich auf alle länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Sozialdaten, soweit sie nicht bereits in einem früheren Feststellungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid festgestellt wurden. Erfolgte auf ausdrücklichen Antrag von Versicherten zudem eine Bescheiderteilung für Sozialdaten, die noch keine sechs Kalenderjahre zurückliegen, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf diese Verwaltungsakte.
Der Feststellungsbescheid enthält Feststellungen auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen können. Verbindlich festgestellt werden sowohl der Rechtscharakter als auch der zeitliche Umfang eines rentenrechtlich bedeutsamen Tatbestandes.
Keine bindende Feststellung wird über die Anrechnung und Bewertung der Sozialdaten getroffen, denn § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI bestimmt, dass hierüber erst im Leistungsfall entschieden werden darf.
Beispielsweise wird der Besuch einer Schule nach Vollendung des 17. Lebensjahres beim Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen ‘lediglich’ als (Anrechnungszeit-)Tatbestand ‘Schulausbildung’ vorgemerkt. Ob hierfür bei einem später eintretenden Leistungsfall eine Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Recht. Insofern darf die in § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI beschriebene ‘Anrechenbarkeit’ erst geprüft werden, wenn der Leistungsfall eintritt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umfangs der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden schulischen Ausbildungsanrechnungszeiten. Ist die Anrechenbarkeit gegeben, ist im Leistungsfall nach dem dann geltenden Recht noch zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Bewertung erfolgt.
Wurde allerdings bei der Vormerkung von Tatbeständen im Feststellungsbescheid das Recht unrichtig angewendet, besteht die Möglichkeit zur Änderung des Bescheides nur noch unter den einschränkenden Bestimmungen der Korrekturvorschriften nach §§ 44 ff. SGB X. Fehlerhaft im Versicherungsverlauf aufgeführte Daten, die nicht durch einen (Feststellungs-)Bescheid bindend festgestellt sind, können jedoch ohne weiteres korrigiert werden. Die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X sind dann nicht einschlägig.