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Experten-Antwort

AR für Schwerbehinderte

von Anja Starkov13.05.2023 | 10:59
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich kann nahtlos von meiner vollen EMR in die AR für Schwerbehinderte gehen. Den Antrag R0110 habe ich gestellt. Dieser wurde nicht entsprochen, da ich daß Mindestalter noch nicht erreicht habe. Das lag daran, daß ich den Antrag viel zu früh gestellt habe. War mein Fehler! Meine Frage: wann kann/sollte ich den Antrag stellen? Meine EMR endet fast genau auf den Tag, wo ich das Mindestalter erreicht habe. Und wenn ich erst dann den Antrag Stelle, erhalte ich meine Rente nicht. Ist das korrekt mit dem verkürzten R0110 Antrag? Meine volle Erwerbsminderungsrente beziehe ich schon 11 Jahre. Mit freundlichem Grüßen Anja Starkov

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Ihr Admin

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anja Starkov,

der günstigste Zeitpunkt für den Rentenantrag ist etwa 3 - 4 Monate vor dem Rentenbeginn. Sie können den Antrag auch früher stellen (bis 6 Monate vorher ist in der Regel kein Problem) dies führt aber in der Regel nicht zu einer früheren Erteilung des Rentenbescheides.

Nur wenn ausländische Rentenversicherungsträger am Verfahren zu beteiligen sind, weil Sie in der Vergangenheit Versicherungszeiten im Ausland zurückgelegt haben, und das EU-Recht oder ein Sozialversicherungsabkommen anzuwenden sind, kann eine noch frühere Antragstellung sinnvoll sein.

Wenn Sie den Antrag mehr als 12 Monate vor dem Rentenbeginn stellen, wird Ihnen -wie ja auch geschehen- immer ein Ablehnungsbescheid erteilt, weil Sie das maßgeliche Lebensalter noch nicht erreicht haben.

Das Formular R0110 ist in Ihrem Fall das richtige für den Antrag.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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22 Antworten

Abschlägeam 13.05.2023 | 13:23
Hallo Anja Starkow, der 'verkürzte' Antrag (der allerdings auch ca. 10 Seiten umfasst...) R0110 wäre der richtige. Aber warum wollen Sie 'umwandeln'? Sie erhalten doch wohl eine bereits 'unbefristete' EM-Rente, die also bis zu Ihrem Regelrentenalter weiter läuft. An der Höhe des Rentenbetrages wird sich wohl kaum noch etwas ändern. Außer dass Sie zu den Anspruchsberechtigten gehören, die als EM-Bestandsrentner von dem ab 01.07.2024 in Kraft tretenden Paragraph 307i SGB VI profitieren werden (dies übrigens auch, wenn Sie dann bereits SB-Rente beziehen). Aaaaber... WENN Sie umwandeln, berechnet das Finanzamt Ihren steuerfreien Anteil der Rente noch einmal komplett neu. Der %-Anteil steuerpflichtig/steuerfrei des ursprünglichen Rentenbeginns ändert sich dabei nicht, dieser bleibt wie vor 11 Jahren (also 2012 mit 64/36 %). Das passiert aber nur bei einem Wechsel von einer EM-Rente in eine (vorgezogene) Altersrente. Bei einem Wechsel von Altersrente in 'Regel'Altersrente dann nicht noch einmal. Mit dem Zuschlag im nächsten Jahr (in Ihrem Fall 7,5% auf die persönlichen EP, die am 30.06.2024 Ihrer Rentenberechnung ursprünglich zugrunde lagen), erhöht sich Ihre Rente also doch noch einmal recht deutlich. Und entsprechend auch der steuerpflichtige/steuerfreie Anteil. Dieser wird dann aus dem Jahr nach der Umwandlung aus der dann vollen Jahresrente berechnet. Und dann 'lebenslang' festgeschrieben. Je später Sie umwandeln, desto 'steuergünstiger' kann sich dies also auswirken. (und vor dem 01.07.2024 sollten Sie nun also NICHT noch umwandeln...) Und falls Sie Bedenken haben, weil ja auch eine unbefristete EM-Rente 'jederzeit' überprüft werden kann und nur deshalb umwandeln wollen... Sie haben doch Ihren GdB >=50 (wohl auch unbefristet). Im Fall des Falles zupfen Sie dann also diesen 'Joker' aus dem Ärmel. Passieren kann Ihnen also eigentlich nichts. Außer eben, dass Sie Ihren 'Steuerfreibetrag' in EUR höchstmöglich vergrößern können, wenn Sie bis zum Regelentenalter warten. Meine Empfehlung: Lassen Sie es also weiter so mit der EM-Rente laufen. Hier noch ein paar von mir angesprochene §§ und ein Berechnungsbeispiel, was im Falle einer 'Umwandlung' steuerlich passiert: https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/ https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten… Ein schönes Wochenende und alles Gute!
Anja Starkovam 13.05.2023 | 14:41
Hallo Abschläge, erstmal vielen Dank. Nein, ich habe eine befristete EMR. Und ich möchte in meine AR für Schwerbehinderte wechseln. Ich habe einen unbefristeten GdB 100 mit MZ. Wie ich bereits schrieb, ist meine befristete EMR bald beendet. Ich kann dann in meine AR für Schwerbehinderte gehen. Das Mindestalter z.b. 61 Jahre und 4 Monate habe ich kurz vorher erreicht. Meine Frage: Wann darf/kann ich den R0110 stellen? Er wurde einmal abgelehnt, da ich zu früh (13 Monate) vorher schon gestellt habe. Beispiel: EMR endet 01/24 und 02/24 könnte ich in die AR für Schwerbehinderte wechseln. Danke. Grüße
KSCam 13.05.2023 | 15:13
Dann machten Sie das im Oktober, jetzt ist es noch viel, viel zu früh.
Abschlägeam 13.05.2023 | 15:08
Ca. 3-4 Monate vorher. Es bleibt natürlich Ihre Entscheidung, ich würde es aber auch im Falle einer befristeten EM-Rente (aus vorgenannten Gründen) mit einem Weiterbwilligungsantrag EM-Rente versuchen. Sie können hier auch 'gleichzeitig' beantragen, dass Sie im Falle einer nicht Weiterbewilligung dann 'vorsorglich' Ihren Anspruch auf SB-Rente geltend machen möchten. Die DRV muss dann prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf EM-Rente besteht. Und falls ja, hätten Sie zwei parallele Rentenansprüche, von der dann nur eine, die höhere bezahlt werden wird. Und ob Sie dann wirklich 'umwandeln' könnten Sie dann aber immer noch entscheiden. Sollten Sie sich doch für diese Lösung entscheiden, lassen Sie sich gern auch bei der Antragsaufnahme von Ihrer zuständigen DRV helfen, damit diese 'doppelte' Antragsstellung (die durchaus erlaubt ist) richtig formuliert wird. Denn letztendlich geht es ja auch darum, dass dann auch ab 02/2024 weiterhin nahtlos Geld fließt. Trotzdem muss die DRV sie bestmöglich beraten und das für Sie 'günstigste' herausfinden.
Mikeam 13.05.2023 | 16:05
Vielleicht hat sie eine Arbeitsmarktrente und hat es wieder nicht erwähnt. Ansonsten wäre schon längst entfristet.
Abschlägeam 13.05.2023 | 15:39
PS: Da Sie Ihre EM-Rente bereits seit 11 Jahren beziehen, wurde diese ja bereits mehrfach verlängert. Nach aber insgesamt neun Jahren ist eine EM-Rente zu entfristen. In Ihrem Fall lohnt es sich also insbesondere, noch einmal eine WB zu beantragen und damit gleichzeitig eine Entfristung zu erreichen. (die aus bisher vorliegenden Bescheiden vielleiht nur noch nicht hervorgeht, weil sich die Termine der Weiterbewilligungen 'überschnitten haben'). Stellen Sie Ihre Anträge gemeinsam mit Ihrer zuständigen DRV!
Anja Starkovam 13.05.2023 | 16:13
Mir ist das ein viel zu großer Aufwand. Für mich ist es wichtig, daß meine Rente am Ende des Monats auf mein Konto ist. Eine erneute medizinische Beurteilung (Gutachter ect.), möchte ich auf keinen Fall nochmal mitmachen. Also werde ich ein paar Monate vorher meinen verkürzten Rentenantrag AR für Schwerbehinderte R0110 stellen. Ich bin mal gespannt, ob er wieder abgelehnt wird, wegen dem Mindestalter noch nicht erreicht. Die können doch nicht von mir verlangen, daß ich erst 2 Wochen vor Ende der befristeten EMR Stelle?! @ Abschläge Nochmals vielen Dank für ihre Bemühungen und steuerliche Tipps!!
Anja Starkovam 13.05.2023 | 16:18
Nein, ich habe eine befristete volle EMR aus medizinischen Gründen. Aufgrund verschiedener Operationen hat sich mein Gesundheitszustand etwas verbessert!
Abschlägeam 13.05.2023 | 16:26
Geben Sie in diesen Rechner Ihr genaues Geburtsdatum ein und machen einen Haken bei GdB liegt vor und nein bei Bergbau und lassen den dann rechnen. Dann erfahren Sie, ab wann genau Sie vom Alter her die SB-Rente erhalten können. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Zusätzlich ist aber Voraussetzung, dass Sie insgesamt 35 Beitragsjahre erreicht haben. Da für die Berechnung der Altersrente die EM-Rente als Rentenbezugszeit für die Wartezeit mitzählt, sollte das mit Bj. 1961 zu schaffen sein :-) Haben Sie eigentlich Kinder und die auch schon alle angegeben? Aufgrund der 'Mütterrente' (die es so erst seit 2014) gibt, könnte sich sonst übrigens ggfs. auch noch für die EM-Rente rückwirkend etwas tun, falls das irgendwie 'untergegangen' ist. In dem Fall müssten die sofort handeln, denn da wäre ohnehin bereits ein Teil schon verjährt, den Rest (vier Jahre) könnten Sie aber noch 'retten'. Falls dies zutreffen sollte, Überprüfungsantrag der EM-Rente gemäß § 44 SGB X stellen und die Geburtsurkunden des Kindes/der Kinder beifügen. Müssen Sie hier übrigens nicht drauf eingehen, sondern eben ggfs. einfach handeln, ist ja nur ein 'Nebenbei-Hinweis :-)
Abeckyam 13.05.2023 | 16:32
Ist das genannte Alter 61 Jahre und 4 Monate wirklich ihr Alter oder nur ein Beispiel? Denn, wenn sie dieses Jahr erst 61 werden - also Jahrgang 1962 - dann gilt Anspruch auf SB-Rente erst ab 61 und 8 Monaten. Nur mal vorsorglich erwähnt.
Anja Starkovam 13.05.2023 | 17:13
Nein, das Alter war ein Beispiel. 35 Jahre erfüllt und keine Kinder. Im damaligen Bescheid können sie die AR für Schwerbehinderte ist erfüllt und Datum z.b. 01.09.2023 in Anspruch nehmen.
Wusslonam 13.05.2023 | 16:32
Leider ist nicht ersichtlich, welches Baujahr Sie sind. Aber Sie können Ihre Daten ja mal in einen Rentenbeginnrechner eingeben, dann haben Sie es genauer. Ansonsten ist das Zeitfenster, dass Ihnen @KSC genannt hat, schon richtig, 13 Monate vorher ist wirklich zu zeitig.
KSCam 13.05.2023 | 17:47
Sie machen es uns ja nicht gerade leicht, mit Ihrem Geburtsdatum hätten man Ihnen schon längst den frühesten Beginn der AR geschrieben. Aber auch egal - wenn Sie sicher sind das im Februar die Bedingungen erfüllt sind, brauchen Sie keine Angst vor einer Ablehnung haben wenn Sie im Oktober die Rente wollen.
KSC Erg.am 13.05.2023 | 17:50
Das letzte Wort muss beantragen lauten
Anja Starkovam 13.05.2023 | 18:37
... Nein, ich habe eine befristete volle EMR aus medizinischen Gründen. Aufgrund verschiedener Operationen hat sich mein Gesundheitszustand etwas verbessert!
Das ist ja für Sie erfreulich! Wie schön! Und umso verständlicher auch, dass Sie nun einem Überprüfungsstress nun 'entgehen' wollen. Wenn aber Ihre Rente dann ja dennoch erst Anfang 2024 umgewandelt wird, wird dann erst aus dem Jahresbetrag 2025 der Rente der neue Freibetrag beim Finanzamt berechnet. Insofern wäre dann auch die zu erwartende Erhöhung (Juli 2024) ja mit drin.
Hallo Abschläge, was für Erhöhung meinem Sie? Und was ist wenn meine Rente Ende 2023 umgewandelt wird? Danke. Gruß
Abschlägeam 13.05.2023 | 18:27
Das ist ja für Sie erfreulich! Wie schön! Und umso verständlicher auch, dass Sie nun einem Überprüfungsstress nun 'entgehen' wollen. Wenn aber Ihre Rente dann ja dennoch erst Anfang 2024 umgewandelt wird, wird dann erst aus dem Jahresbetrag 2025 der Rente der neue Freibetrag beim Finanzamt berechnet. Insofern wäre dann auch die zu erwartende Erhöhung (Juli 2024) ja mit drin.
Abschlägeam 13.05.2023 | 18:58
Die geplante Erhöhung für EM-Bestandsrenter im Jahr 2024 (siehe meine erste Antwort). Wenn Sie bereits in 2023 umwandeln (sofern das von Ihrem hier immer noch unbekannten Geburtsdatum her möglich ist), würde der neue Freibetrag aus der Jahresrente 2024 berechnet werden. Auch da wäre dann die 'Erhöhung' bereits mit drin. Im Detail erklärt Ihnen aber diesen 'steuerlichen Aspekt' auch ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt direkt.
Ludwigam 13.05.2023 | 19:43
Das Alter nur ein Beispiel, dass Datum auch. Es wäre hilfreicher, klipp und klar zu schreiben ich bin am XX. XX. XXXX geboren. Frauen, die sich ums Alter zieren, können so nur vage Antworten erhalten!
Steuerexperteam 14.05.2023 | 11:41
... Hallo Abschläge, was für Erhöhung meinem Sie? Und was ist wenn meine Rente Ende 2023 umgewandelt wird? Danke. Gruß
Die geplante Erhöhung für EM-Bestandsrenter im Jahr 2024 (siehe meine erste Antwort). Wenn Sie bereits in 2023 umwandeln (sofern das von Ihrem hier immer noch unbekannten Geburtsdatum her möglich ist), würde der neue Freibetrag aus der Jahresrente 2024 berechnet werden. Auch da wäre dann die 'Erhöhung' bereits mit drin. Im Detail erklärt Ihnen aber diesen 'steuerlichen Aspekt' auch ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt direkt.
Aber fünf Jahre später kann die Rente schon exorbitant höher sein, und der Freibetrag wäre noch viel höher. Aber des Menschen Wille ist sein Himmelreich. Niemand kann zu seinem Glück gezwungen werden.
Andreaam 15.05.2023 | 15:49
Hallo @Abschläge, vielen lieben Dank für Ihre wirklich (auch für mich) sehr hilfreichen Beiträge in diesem Thread. Es ist schön, dass ein solch kompetenter User wie Sie es sind, hier so ausführlich schreibt. :) Einen angenehmen Wochenstart und alles Gute! Liebe Grüsse Andrea
Abschlägeam 15.05.2023 | 22:37
Das freut mich :-) Auch Ihnen alles Gute!
Anja Starkovam 15.05.2023 | 22:44
Hallo Zusammen, vielen lieben Dank an das Experten Team. Endlich eine kompetente Antwort. Auch an Abschläge nochmals vielen Dank. Wünsche euch noch eine schöne Zeit. Grüße A. Starkov
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