Hallo Karl,
wenn Sie weder Übergangsgeld, noch Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit in der WfbM erhalten, unterliegen Sie dennoch grundsätzlich der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind). Der Arbeitgeber (die WfbM) hat daher entsprechende Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abzuführen. Ob diese Beiträge jedoch auch zu einer späteren Erhöhung Ihrer Altersrente führen, lässt sich hier nicht abschließend beurteilen. Dies hängt letztlich davon ab, wie die für die Zeiten des Rentenbezugs zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten zu bewerten sind. Nur dann, wenn die Entgeltpunkte aus den Pflichtbeiträgen aufgrund der Tätigkeit in der WfbM höher sind als die sich aus den reinen Anrechnungszeiten ergebenden Entgeltpunkten, wäre auch mit einer Erhöhung der Altersrente zu rechnen. Dies müssten Sie im Einzelfall bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger (Auskunfts- und Beratungsstelle) klären lassen.