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Experten-Antwort

Arbeit während Freistellungsphase ATZ

von Bschenkter25.08.2008 | 10:55
17641 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Noch zwei Fragen zur ATZ: 1.) Darf man während der Freistellungsphase arbeiten und evtl. beim alten Arbeitgeber aushelfen bzw. seinen Nachfolger bei der Einarbeitung helfen? 2.) Ab wann wird der Arbeitslose oder Azubi, der die freiwerdende Stelle besetzt, eingesetzt? (ab Beginn oder ab Ende der Freistellungsphase)

Antworten vom Expertenteam

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bis zur Geringfügigkeitsgrenze kann grdsl. noch gearbeitet werden. Dies sind aber nur maximal bis zu 400,- Euro im Monat. Ein Überschreiten führt zu einem ruhen, wie es im ATZ-Gesetz geregelt ist.

Eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist nicht möglich, dann keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegen würde sondern die beiden Beschäftigungen zu einem einheitlichen Arbeitsverhältnis verschmelzen. Darüber hinaus wäre somit auch die Arbeitszeit nicht auf die Hälfte reduziert, so dass gar keine Altersteilzeit mehr vorliegen würde.

Ab wann die freiwerdende Stelle zu besetzen ist, ist eine Frage, die für uns als Rentenversicherungsträger keine Rolle spielt, da hiervon lediglich die Förderung durch die Agentur für Arbeit abhängt. Diese Frage dürfte Ihnen eigentlich egal sein, sondern müsste vielmehr im Interesse des Arbeitgebers liegen und wäre somit auch von diesem bei der Agentur für Arbeit abzuklären.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Wenn Sie beabsichtigen, eine Altersrente aufgrund von Altersteilzeitarbeit zu beantragen, sollten Sie diese Frage vom zuständigen Rentenversicherungsträger überprüfen lassen und eine schriftliche Entscheidung beantragen!

Grundsätzlich gilt:

Eine Nebenbeschäftigung oder Mehrarbeit während der Altersteilzeitarbeit steht unter bestimmten Umständen der geforderten Hälftigkeit entgegen, sodass Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG in diesen Fällen nicht vorliegt:

Für die Freizeitphase eines Blockmodells hat der Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase die benötigte Arbeitszeit in Form von Wertguthaben vorgearbeitet. Während der Freistellungsphase darf daher keine Arbeit geleistet werden, die den Charakter der Altersteilzeit verändern würde, weil ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht kommt. Eine Nebentätigkeit/Mehrarbeit während der Freistellungsphase bei dem Arbeitgeber, bei dem Altersteilzeit geleistet wird, ist sozialversicherungsrechtlich immer als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten und führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne. Die Höhe des mit der Nebentätigkeit/Mehrarbeit erzielten Arbeitsentgeltes ist dabei irrelevant.

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4 Antworten

Lmusiam 25.08.2008 | 13:51
Zu 1. Bis 400 € pro Monat 2x im Jahr Doppelt.
Rudolph IIam 25.08.2008 | 17:33
Die Antwort von Lmusi ist nach meinen Informationen falsch. Meine diesbezügliche Frage an die Arbeitsagentur (Arbeitsamt) wurde von einem leitenden Sachbearbeiter verneint. Also, keine entgeltliche Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber, jedoch max. 400 €/Monat bei einem anderen Arbeitgeber. Zwar hirnrissig, aber offenbar rechtens.
Wolfgangam 26.08.2008 | 10:20
Das Altersteilzeitgesetz schließt eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber (in den genannten Grenzen) nicht aus: § 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs (...) (3) 1Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. 2Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. 3Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. 4Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat. (4) 1Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (...) Gruß w.
ATZleram 20.12.2010 | 11:51
Was passiert denn aus Sicht der Rentenversicherung, wenn ein ATZler in der Freizeitphase einen 400 €-Job beim gleichen Arbeitgeber ausübt?
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