Bis zur Geringfügigkeitsgrenze kann grdsl. noch gearbeitet werden. Dies sind aber nur maximal bis zu 400,- Euro im Monat. Ein Überschreiten führt zu einem ruhen, wie es im ATZ-Gesetz geregelt ist.
Eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist nicht möglich, dann keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegen würde sondern die beiden Beschäftigungen zu einem einheitlichen Arbeitsverhältnis verschmelzen. Darüber hinaus wäre somit auch die Arbeitszeit nicht auf die Hälfte reduziert, so dass gar keine Altersteilzeit mehr vorliegen würde.
Ab wann die freiwerdende Stelle zu besetzen ist, ist eine Frage, die für uns als Rentenversicherungsträger keine Rolle spielt, da hiervon lediglich die Förderung durch die Agentur für Arbeit abhängt. Diese Frage dürfte Ihnen eigentlich egal sein, sondern müsste vielmehr im Interesse des Arbeitgebers liegen und wäre somit auch von diesem bei der Agentur für Arbeit abzuklären.