Hallo Saski Bethke,
ist zwar sicherlich nicht Aufgabe der Rentenversicherung tarifvertragliche Regelungen zu deuten, aber ...
... zu den Regelungen im § 32 BAT/KR denke ich, dass Sie das richtig verstanden haben. Dort steht einigermaßen klar, dass der Job mit Zustellung des Rentenbescheides (bzw. Ablauf dieses Monats) endet. Und Zustellung Rentenbescheid ist eben was ganz anderes als der Beginn einer Rente. Demnach wäre es logisch, wenn Ihr Job mit Ablauf September (Zustellung) endet. Dann wäre das Krankengeld im Februar ja auch noch ganz normal, regulär während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden. Dann stellt sich mir aber die Frage was will die Kirche dann zurückfordern??
... zu den Regelungen im § 21 BAT/KR ist das schon schwieriger zu deuten. Mit gebotener Vorsicht und aller Zurückhaltung hier mal die Sicht wie ich das lese:
(normales) Krankengeld, also bis zu 6 Wochen, wird generell nicht mehr gezahlt wenn der Job nicht mehr besteht. Würde irgendwie ja auch logisch sein. Ab dem zweiten Satz geht es nur noch um Krankengeldzuschüsse. Ich denke das sind die Fälle, wo nach alten Tarifverträgen noch ein längerer Krankengeldanspruch besteht/bestand und jetzt in der Form gezahlt wird, dass zum regulären Krankengeld ein Zuschuss vom Arbeitgeber gezahlt wird. Also nach 6 Wochen Lohnfortzahlung gibt´s Krankengeld von der KK und eben diesen Zuschuss vom Chef. Bei diesem Zuschuss scheint tatsächlich irgendwie eine Rückzahlungsverpflichtung zu bestehen. Das wäre aber auch nicht ganz unlogisch. Die KK bekommt das gezahlte Krankengeld zurück (idR Erstattungsanspruch aus der Rentennachzahlung), damit wäre das Krankengeld "rückabgewickelt", damit ist die Grundlage für die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses (nämlich das eigentliche Krankengeld) nicht mehr vorhanden. Somit also ungerechtfertigte Zahlung und möglicherweise Rückforderung dieser Zuschüsse vom Chef beim Arbeitgeber.
Den letzten Satz würde ich so deuten, dass der Arbeitgeber auf die Rückforderung verzichten kann wenn ...
1) der Arbeitnehmer unverzüglich die Verrentung angezeigt hat
und
2) die Rückforderungssumme nicht durch Leistungen anderer Stellen ausgeglichen ist (wenn also Rente so gering, dass selbst Krankengeld nicht voll erstattet werden kann, dann kann der Arbeitgeber auf die Rückforderung des gezahlten Zuschusses verzichten. Wenn Rente höher als Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss, dann soll der Arbeitgeber nicht auf die Rückforderung verzichten. Hätte auch eine gewisse Logik, da nur der zu erstatten hat, der mit der anderen Leistung >Rente< finanziell besser steht und derjenige, der finanziell schlechter steht, bei dem kann der Arbeitgeber auf die Rückforderung verzichten).
Wie gesagt, bitte alle Ausführungen unter Vorbehalt betrachten. Wir sind keine Arbeitsrechtler und auch kein kirchlicher Arbeitgeber. Daher sind verbindliche Aussagen und Auskünfte hier sicherlich nicht möglich.
Ich würde mal versuchen meinen Lohnabrechnungsansprechpartner zu kontaktieren. Normalerweise wissen die Lohn- und Abrechnungsmenschen eine ganze Menge zu tariflichen Regularien. Vielleicht können Sie dort noch weitere Informationen bekommen.