Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Egon,
wenn Arbeitnehmer über eine Bruttoentgeltumwandlung im Rahmen einer Beitragszusage fürs Alter sparen, muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent der eingezahlten Summe zusätzlich zuschießen. Weil bei der Bruttoentgeltumwandlung die Beiträge direkt vom Bruttogehalt abgehen, reduziert sich das zu versteuernde Einkommen. Dadurch sparen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge. Was Arbeitgeber an Sozialabgaben sparen, sollen sie in die Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter stecken. Für die reine Beitragszusage gilt das für Verträge, die ab 1. Januar 2018 geschlossen wurden. Für andere Formen der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds ohne Beitragszusage) gilt die Verpflichtung für Verträge, die ab 1 .Januar 2019 geschlossen wurden. Und für Altverträge erst ab 1. Januar 2022. Entscheidend ist dabei immer, was im Tarifvertrag steht. Sind dort andere Regelungen vereinbart, haben diese grundsätzlich Vorrang.
https://www.ihre-vorsorge.de/altersvorsorge/betriebsrente/neues-ab-2018.html
Bezüglich des Tarifvertrages sollten Sie sich an die Gewerkschaft wenden:
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Paula-Thiede-Ufer 10
10179 Berlin
Telefon (0 30) 69 56 - 0
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