Hallo H.D.Thoreau,
grundsätzlich ist Arbeitsentgelt auf zeitgleich gewährtes Übergangsgeld anzurechnen (§ 72 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX).
§ 14 SGB IV Regelt für die gesamte Sozialversicherung, was unter dem Begriff Arbeitsentgelt zu verstehen ist. Hier gilt der Grundsatz, das die Sozialversicherung der Finanzverwaltung folgt. Das bedeutet, dass Entgelt oder Entgeltbestandteile, auf die Einkommensteuer zu entrichten ist, grundsätzlich auch in der Sozialversicherung berücksichtigt werden.
Geldzuwendungen im Rahmen eines Jubiläums sind regelhaft steuerpflichtige Einmalzahlungen und werden daher grundsätzlich auf das Übergangsgeld angerechnet.
Genauere Angaben zur Anrechnung der Zuwendung auf das Übergangsgeld erhalten Sie bei der Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers. Am besten nehmen Sie telefonisch Kontakt mit den Kollegen auf und informieren diese, sodass es nicht zu einer Überzahlung des Übergangsgeldes kommt, welche später von Ihnen zurückgefordert werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung