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Experten-Antwort

Arbeitnehmer und freiwilliger Beitrag

von Jochen07.10.2015 | 19:47
1367 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Forum, eine Frage für einen fiktiven Fall: unmittelbar nach Schulausbildung (20 Jahre alt) wird ein Monat sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Der Folgemonat wird dann - kein Antrag auf Arbeitslosengeld - quasi als Abschluss der Schulzeit im Ausland verbracht, keine Einnahmen, kein Beitrag zur ges. RV. Es folgt dann eine berufliche Ausbildung im Handwerk. Ist es möglich für den "Auslandsmonat" einen freiwilligen Beitrag zur DRV zu zahlen? Vielen Dank! mfg Jochen

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jochen,

Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Für Deutsche gilt dies auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.

Der von Ihnen angesprochene Monat nach Beendigung der Schulausbildung bis zum Beginn der Ausbildung würde im Rentenrecht als sogenannte Überzeit berücksichtigt werden und stellt damit keine Lücke in Ihrem Versicherungsverlauf dar. Gleichwohl haben Sie die Möglichkeit für diesen Monat einen freilwilligen Beitrag zu zahlen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jochen und hallo "****",

wenn Sie nach Beendigung Ihrer Schulausbildung einen Monat versicherungspflichtig beschäftigt waren, dann einen Monat Auslandaufenthalt folgte und sich daran eine berufliche Ausbildung schloss, wird der "nicht belegte" Monat als Übergangszeit berücksichtigt.

Als Übergangszeit wird die Zeit zwischen zwei Ausbildungen anerkannt, wenn sie z.B. an eine schulische Anrechnungszeit anschließt und die nachfolgende Ausbildung eine Zeit der beruflichen Ausbildung (z.B. im Handwerk) ist. Als Übergangszeit werden jedoch ausschließlich volle Kalendermonate berücksichtigt, die nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Insofern kann der Monat, in dem die versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird nicht als Übergangszeit berücksichtigt werden, der nachfolgende Monat jedoch schon, da sich an diesen Monat die berufliche Ausbildung schließt.

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7 Antworten

Jonasam 08.10.2015 | 07:18
Hallo, eine Zahlung eines freiwilligen Beitrages ist möglich, wäre in einem solchen Fall nicht unbedingt erforderlich. Sie haben die Schulausbildung beendet und beginnen anschließend eine Berufsausbildung. Die Zeit dazwischen wird als sog. Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungen angerechnet (in Ihrem Beispiel beträgt die Lücke nur zwei Kalendermonate). Im Versicherungskonto wäre dementsprechend keine Lücke. Ob ggf. ein freiwilliger Beitrag sich "lohnt", kann voraussichtlich erst beantwortet werden, wenn Sie Ende 50 sind. MfG Jonas
****am 08.10.2015 | 12:05
Ich möchte dem Experten widersprechen. Der fehlende Kalendermonat nach der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum Beginn der Lehre ist keine Übergangszeit = AZ im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SGB 6 weil die nachfolgende versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Schulende keine Ausbildung/Lehre war. Aber einen freiwilligen Beitrag dürfen sie für diesen Monat zahlen.
****am 08.10.2015 | 13:36
Hallo Experte, wer die RAA liest ist im Vorteil und wer sie bis zum Ende liest hat Recht!
Jochenam 08.10.2015 | 18:24
Liebes Team, ich möchte Ihnen ganz herzlich für die zahlreichen Antworten danken! Einen schönen Abend wünsche ich. mfg Jochen
Jochenam 14.10.2015 | 03:47
Liebes Team, entschuldigen Sie, aber es hat sich leider eine Folgefrage ergeben. Trotz Telefonat mit der Hotline der DRV konnte mir keiner sagen welches Formular für die für die Beantragung des Monatsbeitrags in Betracht käme - da gibt es ja eine unüberschaubare Zahl! Weiß das ggfs. jemand von Ihnen? Danke & Gruß, Jochen
W*lfgangam 15.10.2015 | 22:20
Zitat von Jochen anzeigenausblenden
Hallo Jochen, das Formular für die freiwillige Versicherung finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Schreiben Sie einfach unter Ziff. 7 drunter "ich will nur den Monat XX.YYYY nachzahlen" ABER: wenn das nicht im laufenden Jahr ist, geht das nicht mehr! Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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