Seit dem 01.07.2017 gelten die neuen Hinzuverdienstregelungen des Flexirentengesetzes.
Ihr Hinzuverdienst wird- sofern er die Hinzuverdienstgrenze überschreitet- stufenlos auf Ihre Rente angerechnet. Feste Teilrentenstufen gibt es seit dem nicht mehr. Als Hinzuverdienst gilt weiterhin der Bruttoverdienst.
Neu ist auch, dass der Hinzuverdienst der Hinzuverdienstgrenze nicht mehr monatlich, sondern jährlich gegenübergestellt wird.
Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 6300 Euro im Kalenderjahr (also vom 01. Januar bis 31. Dezember)
Es würde hier der Hinzuverdienst aus der geringfügigen Tätigkeit und der neu aufgenommenen Tätigkeit zusammengerechnet. Es ist daher erforderlich, dass Sie Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen, wie viel Sie voraussichtlich im Jahr 2018 insgesamt verdienen werden.
Überschreiten Sie mit Ihrem Verdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze, wird der über der Grenze liegende Betrag durch zwölf geteilt. Davon werden dann 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Zusätzlich gibt es eine Obergrenze für den Hinzuverdienst, den sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Dieser wird individuell für Sie berechnet. Eine entsprechende Berechnung können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern.