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Experten-Antwort

Arbeitsaufnahme trotz voller Erwerbsminderungsrente

von Sally05.05.2018 | 20:16
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe seit drei Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Nach Stabilisierung meines Gesundheitszustandes habe ich vor 18 Monaten einen Minijob mit 6 Stunden wöchentlich angenommen, der rentenunschädlich ist. Nachdem sich mein Gesundheitszustand weiter verfestigt hat, bietet sich nun die Möglichkeit, eine Tätigkeit im Informationsdienst mit höherer Stundenzahl zu versuchen. Meine Hinzuverdienstgrenze liegt für eine 3/4-Zahlung bei ca. 1.500 €, ich vermute, damit ist der monatliche Bruttobetrag gemeint, der zu erwartende Verdienst würde darunter liegen. Ich würde diese Tätigkeit gern versuchen, bin mir aber nicht sicher, wie ich diesen Arbeitsversuch bei der DRV nachweise. Mir wurde etwas von "Arbeiten auf Kosten der Restgesundheit" gesagt. Muss ich das bei der Meldung bereits angeben oder reicht es erstmal, zu schreiben, dass ich im Rahmen eines Arbeitsversuchs eine Tätigkeit mit z.B. max. 100 Stunden pro Monat aufnehme, die mit dem Gehalt x entlohnt wird? Die DRV wird sicher dann eine Arbeitsbescheinigung oder so etwas haben wollen. Wie ist das dann mit der Berechnung des Hinzuverdienstes, wenn ich z.B. zum 01.07.18 diese Tätigkeit aufnehme und bis 30.06.18 nur den Minijob habe (der dann ja wegfällt)? Wird dann die ersten 6 Monate von 3.150 € als Hinzuverdienstgrenze ausgegangen oder wird der gesamte Verdienst des Jahres zusammengezählt? Vielleicht kann jemand etwas dazu sagen. Vielen Dank dafür. Sally

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Seit dem 01.07.2017 gelten die neuen Hinzuverdienstregelungen des Flexirentengesetzes.

Ihr Hinzuverdienst wird- sofern er die Hinzuverdienstgrenze überschreitet- stufenlos auf Ihre Rente angerechnet. Feste Teilrentenstufen gibt es seit dem nicht mehr. Als Hinzuverdienst gilt weiterhin der Bruttoverdienst.

Neu ist auch, dass der Hinzuverdienst der Hinzuverdienstgrenze nicht mehr monatlich, sondern jährlich gegenübergestellt wird.

Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 6300 Euro im Kalenderjahr (also vom 01. Januar bis 31. Dezember)

Es würde hier der Hinzuverdienst aus der geringfügigen Tätigkeit und der neu aufgenommenen Tätigkeit zusammengerechnet. Es ist daher erforderlich, dass Sie Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen, wie viel Sie voraussichtlich im Jahr 2018 insgesamt verdienen werden.

Überschreiten Sie mit Ihrem Verdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze, wird der über der Grenze liegende Betrag durch zwölf geteilt. Davon werden dann 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Zusätzlich gibt es eine Obergrenze für den Hinzuverdienst, den sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Dieser wird individuell für Sie berechnet. Eine entsprechende Berechnung können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern.

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