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Experten-Antwort

Arbeitserprobung ?? wer zahlt?

von Christian H.30.11.2012 | 13:35
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, bin seit letztem Jahr Juni Arbeitsunfähig geschrieben nach Autounfall ( selbstverschuldet) werde jetzt am 14.12 ausgesteuert von der Krankenkasse. Da der Höchstsatz bezahlt wurde. Würde gerne eine Wiedereingliederung ab dem 3.12 machen mit Anfangs 2Std dann steigern in einem Rahmen von ca. 8 Wochen. Das Arbeitsamt sagt sie zahlen so eine Maßnahme nicht wenn nicht eine arbeitsunfähigkeit von noch mind 6 Monate vorliegt, die Krankenkasse ist raus da ja ausgesteuert. Jetzt meine Frage Springt da die Rentenversicherung im Rahmen der "Arbeiterprobung" ein , wenn ja wie? und wenn nicht wer bezahlt den Übergang??? Bitte um Rat. Gruß Christian

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christian H.,

dass die Rentenversicherung anstelle des Krankengeldes der Krankenkasse nunmehr “einfach “ Übergangsgeld (weiter)zahlt, wird definitiv nicht funktionieren.

Allerdings kann ich auch von hier aus auch nicht ausschließen oder prüfen, ob nicht doch ein Anspruch auf irgendeine Leistung zur Teilhabe bestehen könnte. Insoweit kann ich Ihnen nur empfehlen, eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers aufzusuchen, um sich hier individuell beraten zu lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Klaus-Peteram 30.11.2012 | 14:45
Darum ist es immer besser wenn man die Wiedereingliederung noch während der Krankengeldbezugsdauer beendet. Dann kommt es zu dieser Problematik erst gar nicht. Das eine Wiedereingliederung andererseits manchmal alleine aus gesundheitlichen Gründen nicht früher als kurz vor oder sogar erst nach Ablauf der Krankengeldbezugsdauer möglich ist ist auch klar. Oft wird aber natürlich auch versucht das Krankengeld bis zum letzten Tag auszunutzen. Was ich ihnen aber keinesfalls unterstelle, sondern nur allgemein anmerken möchte. Die Aussage der AfA halte ich für korrekt. Die Agentur für Arbeit wäre nur dann für die Wiedereingliederung zuständig im Rahmen des ALG I nach §125 ( sog. Nahtlosigkeitsregelung = mind. noch die nächsten 6 Moante AU , wie man es ihnen gesagt hat ) . Da Sie das ALG I nicht nach dem § 125 bekommen können ist die AfA damit ( fein ) raus. Hier etwas zu diesem Thema : " Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 21. März 2007 festgestellt, dass die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis begründet. Demnach liegt die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Beschäftigungslosigkeit auch dann vor, wenn im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung eine unentgeltliche Tätigkeit ausgeübt wird, die mindestens 15 Wochenstunden umfasst. Die Bundesagentur für Arbeit hat diese höchstrichterliche Rechtsprechung in ihren Verwaltungsvorschriften umgesetzt und damit eine dementsprechende Rechtsan wendung sichergestellt. " https://www.openpetition.de/petition/online/arbeitslosengeld-lue… http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/… Ob die RV dann vielleicht im Rahmen einer LTA ( Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ) einspringt kann ich ihnen leider nicht sagen. Dazu würde mich eine Expertenantwort auch sehr interessieren. Finde zur reinen stufenweisen Wiedereingliederung und Zahlung von Übergansgeld aber folgendes : " 2. Die Gesetzliche Rentenversicherung zahlt bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld weiter, wenn a) die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Gesetzlichen Rentenversicherung beginnt ( vgl. § 15 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 SGB IX) und b) die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Ende der von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Leistungen zur medizinische Rehabilitation in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt und die Wiedereingliederung von dieser eingeleitet wurde. " Das scheint bei ihnen aber wohl auch nicht zuzutreffen und damit dürfte es wohl zumidnest damit schlecht aussehen.
KSCam 30.11.2012 | 17:51
Selbst wenn die DRV zuständig werden würde, wäre es naiv zu glauben, dass so ein Plan, der heute (Freitagnachmittag 13:35 Uhr) angedacht wird, am Montag Morgen in die Tat umgesetzt werden kann. Bis das geprüft und entschieden ist, sind Sie ausgesteuert. Leider ist dies die Realität. Auf die Idee sich nicht erst 14 Tage vor Ablauf des KG mit der Zukunft zu befassen und es dann eilig zu haben, darauf wäre man besser schon vor 2 oder 3 Monaten gekommen..... Reden Sie mit Kasse und Arbeitgeber, fangen am Montag stundenweise an und ab 14.12. sollten Sie wieder voll arbeiten. Was sagt eigentlich Ihr AG zu diesem genialen Plan, weiß der schon davon? Kann der bis Montag Ihre Arbeit entsprechend umorganisieren?
Klaus-Peteram 30.11.2012 | 18:05
" Würde gerne eine Wiedereingliederung ab dem 3.12 machen" Das mit dem 3.12. habe ich doch glatt überlesen. Das ist natürlich wirklich ein Witz und dazu fehlen einem ja die Worte... Da hätrten Sie sich aber wirklich mal früher Gedanken darüber machen sollen. Zeit genug hatten Sie ja 1,5 Jahre lang.. So kurzfristig ist das natürlich völlig unmöglich, zumal erst einmal der AG mit einer Wiedereingliederung einverstanden sein muss. Wenn der das nicht will ist die Sache sowieso gelaufen. .
Christian H.am 30.11.2012 | 21:55
Erstmal danke für die schnelle Antwort. zu dem zweiten Beitrag habe mit dem AG schon vor 3 Monaten zwecks Wiedereingliederung gesprochen. nur er hielt es für nicht umsetztbar weil ich nur 20 kg belasten durfte und mit krücken (unterarmgehstützen) die arbeitssicherheit nicht gewährleistet sei. nun.darf ich seit 4 Wochen voll belasten. ich habe vor 3 wochen dann einen neuem plan mit der Kasse dem Arzt und meinem Chef gemacht. Das haben alle Parteien bewilligt. nur war gestern halt wegen der Aussteuerung bei der Kasse und beim AfA. und deshalb meine Frage. Also nicht kurzfristig sondern schon geplannt. Aber irgentwo muss ja der Lebensunterhalt kommen ?!? zu mir nochmal bin 30 Jahre jung. hab seit dem Unfall Behinderungsgrad 80% mit G AG. bin momentam Stellv. Marktleiter mit überwiegend Büro tätigkeit.
Reineram 03.12.2012 | 09:51
Krankengeldbezug bis zu 156 Wochen möglich siehe www.krankenkassenforum.de-Krankengeld. Vielleicht hilft dies weiter.
marinaam 05.12.2012 | 12:50
Nur Mut zur Wiedereingliederung auch nach Aussteuerung, die Entscheidung trifft der medizinische Gutachter des Arbeitsamtes, der die Einstufung nach Paragr. 125- seit April ist es der Paragr. 140- macht und bescheinigt- nur bei Wiedereingliederung von mehr als 6 Monaten zahlt das Arbeitsamt, wenn der Gutachter weniger bescheinigt- auch das Sozialamt- da gibt es 3 Abstufungen in Abhängigkeit der Länger der Wiedereingliederung und der Stundenzahl- d. h. das Arbeitsamt zahlt bei länger als 6 Monaten bis 14,9 h pro Woche, dann muß wohl der Arbeitgeber mit zahlen, bin selber noch am Suchen Man bekommt von der Krankenkasse eigentlich vor der Aussteuerung ein Dokument- wo das im Kern erklärt ist und beim Arbeitsamt vorgelegt werden muß, die meisten Arbeitsvermittler wissen darüber wenig. Einverstanden muß auch die alte Firma sein- Personalleiter, 'Chef und manchal gibt es auch eine betriebliches Team für Wiedereingliederung/Integration Wiedereingliederung geht auch über die Aussteuerung hinaus, der Hausarzt schreibt den Plan und bescheinigt gleich damit die weitere Arbeitsunfähigkeit Gute Besserung und viel Glück
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