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Arbeitsfaul

von Blacky14.03.2011 | 14:04
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo ! Ich habe vor ca 1 Monat einen Antrag auf eine medzinische Rente für Bergleute gestellt und hatte heute einen Termin beim Sozialmedizinischen Dienst. Dr. Arzt empfing mich mürrisch und nachdem er nach meinem Jahrgang gefragt hatte, mit dem Satz "und da wollen Sie Rente ! oder wer so Fahrrrad fahren kann der kann auch arbeiten und auch sehr schön " wissen Sie eigentlich was Sie dem Steuerzahler kosten". Desweiteren zweifelte er an der Notwendigkeiten einzelner OP's. Desweiteren verlangt er jetzt von mir das ich alle angegebenen Ärzte nochmals aufsuche und mir Befundberichte erstellen lasse angeblich aus Mitwirkungspflichten. Die Adressen der Ärzte liegen ihm aber bereits durch den Antrag schon vor. Außerdem verlangen die Ärzte von mir eine Aufwandsentschädigung. Muss ich mir die schnippischen Kommentare gefallen lassen, da ja er über Wohl und Wehe entscheidet. Darf der Gutachterarzt die o.g. Anforderungen der Befundberichte durch mich verlangen ? Kann ich auf eine Begutachtung durch einen anderen Gutachtenarzt bestehen, dieser kommt mir voreingenommen vor. Wenn ja, wie und wann bewirke ich das ? Verfahren läuft ja noch evtl. noch ein zweiter Gutachtertermin steht an.

1 Antworten

-_-am 15.03.2011 | 22:00
:P Niemand hindert Sie, in einem solchen Fall die Untersuchung sofort abzubrechen und diesen Arzt ganz persönlich als Gutachter abzulehnen. Das teilen Sie der Deutschen Rentenversicherung (mit entsprechender Begründung) anschließend mit. Auch nachträglich können Sie Ihre Kritik schriftlich mitteilen und darum bitten, die Begutachtung bei einem anderen Arzt zu wiederholen. Es genügt, wenn Sie der Deutschen Rentenversicherung die Namen und Anschriften der Ärzte nennen und darum bitten, die Befundberichte dort selbst zu beschaffen. Es besteht nach § 20 SGB 10 Amtsermittlungspflicht. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Verletzt die Behörde die Grundsätze des § 20 SGB 10 über die Amtsermittlung, ist der nachfolgende Verwaltungsakt (Bescheid) wegen Verfahrensverstoßes möglicherweise rechtswidrig. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__20.html http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__21.html
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