Hallo Rentennachfrager,
Wolfgang hat bereits eine korrekte Antwort gegeben.
Anzumerken ist, dass für die Wartezeit jeder Kalendermonat nur einmal gezählt wird, unabhängig davon, ob in dem Kalendermonat eine Beitragszeit und eine Anrechnungszeit oder nur eine Beitragszeit oder eine andere rentenrechtliche Zeit liegt. Hinsichtlich der Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Wartezeit für besonders langjährig Versicherte ist die Art des Leistungsbezuges des Arbeitsamtes, also Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld II usw. wichtig. Für diese Wartezeit werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Liegt die Arbeitslosenzeit in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn, ist eine Anrechnung auf die Wartezeit (Bezug von Arbeitslosengeld) nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Liegen mehrere rentenrechtliche Zeiten in einem Kalendermonat kann sich dies ggf. auf die Rentenberechnung auswirken.