Aber in dem zitierten § 74 Satz 4 Nr. 2 SGB VI steht ja auch nur „Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil ..Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, werden nicht bewertet.“
Ich lese jedenfalls in dem mir vorliegenden Paragraphen nicht, „und ….vom Versicherten selbst ….nicht Beiträge gezahlt worden sind.
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Hallo Erstaunt,
IHRE Beitragszahlung ist damit gemeint/gerichtlich ausgeklagt, verlassen Sie sich einfach drauf, dass das so stimmt :-)
Gruß
w.[/quote]
@w*lfgang und DRV
bitte um Nachhilfe. In der Zeit galt § 1385b RVO in dem geregelt war:
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, … zahlen für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld …. beziehen, …. Beiträge, wenn … Die Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld.., sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der BA zu zahlen sind, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen. § 1385a Satz 2 und 3 ….sind entsprechend anzuwenden.
Der letzte Halbsatz von Satz 2 bezieht sich auf Krankengeld z.B. für arbeitsunfähige Arbeitslose nach § 158 Abs. 1 AFG. Deren Beitragstragung war mithin ausgeschlossen, weil die Krankenkasse die Beiträge alleine zu tragen hatte.
Wie kann dann trotzdem in § 74 Satz 4 Nr 2 die gar nicht mögliche eigene Beitragstragung gefordert sein? Und wenn das dennoch so sein sollte, warum gibt es einen Unterschied bei der Bewertung der Arbeitslosigkeit und der sie unterbrechenden Krankheit?
Ich finde auch nur ein Urteil des SG Hamburg vom 10. August 2001 - S 21 KR 1489/98, in dem gerade darauf hingewiesen wird, dass sich das Krankengeld nach § 158 AFG danach am vorangegangenen Arbeitslosengeldbezug, sodass es für die Versicherten keinen finanziellen Unterschied machte, wenn sie wegen eingetretener Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an das Arbeitslosengeld Krankengeld bekamen.
Gruß
Jonny