Wenn das Unternehmen, in dem Ihre Frau zzt. noch arbeitet, die Tätigkeit vollständig aufgibt, sollte Ihre Frau auch die Zeiten angerechnet bekommen, in der sie nach der Kündigung ALG I erhält.
Siehe im letzten Satz des zitierten Textes.
Quelle: Zahlen und Tabellen 2020 der DRV
(
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
"Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen bei Rentenbeginn ab 1.7.2014:
• Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, hierzu zählen auch die in § 55 Abs. 2 SGB VI genannten Zeiten • Zuschlagsmonate aus einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (Minijob) • Berücksichtigungszeiten wegen Pflege und Kindererziehung • Ersatzzeiten • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind; hierzu zählen auch die in § 55 Abs. 2 SGB VI genannten Zeiten • Anrechnungszeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe, Altersübergangsgeld, Leistungen bei Krankheit (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld) oder Übergangsgeld, des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung, von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld sowie von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers)
Nicht dazu zählen vor allem:
• bestimmte Anrechnungszeiten (z. B. wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs) • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) • Zurechnungszeiten sowie zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings • freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von gleichzeitig mindestens 2 Kindern, die keine Berücksichtigungszeiten sind • Pflichtbeitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte
Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des letzten Arbeitgebers sind."