Hallo Belba,
Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden nicht auf die 45jährige Wartezeit angerechnet. D.h. Sie benötigen noch Pflicht- oder freiwillige Beiträge.
Bezüglich der Anrechenbarkeit von freiwilligen Beiträgen gilt Folgendes: Treffen freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammen, können die freiwilligen Beiträge für die 45jährige Wartezeit nicht berücksichtigt werden.
Da Sie sich in den ersten drei Monaten Ihrer Arbeitslosigkeit nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben, wird die Zeit nach dem ALG-Bezug (Nichtleistungsbezugszeit) wahrscheinlich ohnehin nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt. Das ist jedoch nur eine Vermutung und müsste von Ihrem RV-Träger geprüft werden.
Sollten Sie also - wie vermutet - während des Nichtleistungsbezuges keine Anrechnungszeit zurücklegen, werden Ihnen trotz weiterer Alo-Meldung freiwillige Beiträge auf die 45 Jahren angerechnet.
Wenn Sie für die Zeit des Nichtleistungsbezuges Anrechnungszeiten berücksichtigt bekommen, würden Ihnen freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht auf die 45 Jahre angerechnet werden. In diesem Fall müssten Sie die bei der Agentur für Arbeit abmelden.