Hallo,
in der Broschüre der DRV steht zu freiwilligen Beiträgen:
"Wenn Sie mitten im Berufsleben aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheiden, können Sie durch freiwillige Beiträge weiterhin
vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren. Anspruch auf eine Rente wegen
Erwerbs minderung haben Sie dann allerdings innerhalb
kürzester Zeit nicht mehr. Auch der Anspruch auf eine
Rehaleistung kann unter Umständen verloren gehen."
Aber da Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt haben, könnte evtl. folgendes gelten:
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
§ 252 Anrechnungszeiten
(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte
3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Und ob das funktioniert würde mich auch interessieren.
LG