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Arbeitslos onhe Leistungsbezug

von Henry VI07.07.2010 | 06:55
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich bin 61 Jahre alt und habe von 1964 bis 2008 ohne Unterbrechung in die Rentenversichrung eingezahlt. Anschließend war ich 2 Jahre arbeitslos und habe ALG 1 erhalten. Nun soll ich mich wöchentlich 2 mal bewerben obwohl ich keine Leistungen erhalte. Während meiner Arbeitslosigkeit habe ich mich weit über hundertmal beworben und nur Absagen erhalten. Den Frust weitere 2 Jahre bis zur Rente würde ich mir gerne ersparen. Mit 63 Jahre habe ich lt. Rentenauskunft Anspruch auf Rente nach Arbeitslosigkeit mit 7,2 % Abschlag sowie Anspruch auf Rente für langjährig Versicherte mit 8,1 % Abschlag. Habe ich weitere Nachteile als den Mehrabschlag von 0,9 % zu erwarten wenn ich mich als Arbeitsloser bei der BfA abmelde?

3 Antworten

Skatrentneram 07.07.2010 | 08:03
Als langjähriger Versicherter können Sie mit folgenden Abschlägen mit 63. in die Rente: Jahrgang 1948 = 7, 2 % Jahrgang 01/1949 = 7,5 % Jahrgang 02/1949 = 7,8 % Jahrgang 03 - 12/1949 = 8,1 % Ich gehe davon aus, dass Sie 35 Jahre = 420 Monate Beitragszeiten erfüllt haben. Ist das der Fall, brauchen Sie sich nicht weiter dem Frust der Arbeitsagentur auszusetzen und noch weitere Bewerbungen schreiben. Sie brauchen sich auch nicht beim RV - Träger abmelden, wenn nichts mehr gemeldet wird verbleibt es bei Ihrem jetzigen Versicherungsleben. Um Ihren Versicherungsschutz wegen EM - Rente aufrecht zu erhalten, sollten Sie sich jedoch noch einmal mit einer Beratungsstelle der Rentenversicherung in Verbindung setzen.
-am 07.07.2010 | 07:58
Sie haben tatsächlich den nachteil von 0,9 % mehr Abzug als bei der Altersrente wegen Arbeitlosigkeit. Sie sollten aber bedenken, dass diese 0,9 % zusätzlicher Abschlag für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gelten. Außerdem kann sich die Lücke bis zum Rentenbezug auch negativ auf die Gesamtleistungs-bewertung auswirken. Mit freundlichen Grüßen
LSam 07.07.2010 | 14:28
. Ja, haben Sie. . Monate ohne Meldung bei der AgfA stellen dann rentenrechtlich eine Versicherungslücke dar, die ials Folge davon zu einem geringeren Gesamtleistungswert führen, mit dem alle zu berücksichtigenden Anrechnungsdzeiten bewertet werden. . Je ´mehr solcher Zeiten vorhanden sind, besonders die beitragsfreien Zeiten, um so höher die zusätzliche Negativwirkung.
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