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Arbeitslos-Rente-Arbeitsamt

von Doris24.04.2007 | 21:49
2005 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich( zur Zeit fast 57 Jahre alt) habe im Oktober 2004 mit meinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen. Beginn der Altersteilzeit war der 1.9.2006 Ende 1.9.2010. Nach 42 Jahren Betriebszugehörigkeit wurde mir nun zum 31.1.2007 gekündigt. Ab dem 1.2.07 beziehe ich Arbeitslosengeld I und zwar für 26 Monate. Da ich unterstelle, dass ich im Rahmen des Vertrauensschutzes die Rente mit 60 erhalten werde, möchte ich diese gemäß meiner Lebensplanung auch ab dem 1.9.2010 in Anspruch nehmen. Nach Ende der Zahlungen aus dem Arbeitslosengeld I am 01.05.09 werde ich die erhaltene Abfindung bis zum Rentenbeginn am 01.09.2010 anstelle von Hartz IV verbrauchen Mein Problem: Muß das Arbeitsamt Rücksicht hinsichtlich meiner Situation (Bewerbung,Ortsanwesentheit usw. ) nehmen oder muß ich ggf. eine neue Stelle annehmen und zum Rentenbeginn (in 39 Monaten) wieder kündigen.? Bei der sog. 58er Regelung wird ja auch Rücksicht auf einen 7 Jahre späteren Rentenbeginn genommen und eine eingeschränkte Verfügbar- keit für den Arbeitsmarkt akzeptiert! Mir ist klar, dass der „Fall“ relativ kompliziert ist, würde mich Aber über Hinweise und Tipps sehr freuen.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der für Sie frühestmögliche Rentenbeginn wäre nach der Frauenaltersrente zu bestimmen – demnach das 60. Lebensjahr (also 2010, genau Angaben zum Geburtsmonat geben Sie nicht an). Haben Sie nach dem 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt, kann diese Rente ab dem 60. Lebensjahr mit 18 % Abschlag bezogen werden. Für jeden Kalendermonat der freiwillig verspäteten Inanspruchnahme verringert sich dieser um 0,3 % - was aber bei anstehenden ALG II Bedürftigkeit wenig attraktiv erscheinen dürfte.....

Gleiches gilt für die rein theoret. Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ab 62 (insoweit genießen Sie mit Ihrer Situation Vertrauensschutz).

Was Ihre Angaben zur Bezugsdauer von ALG I angeht, so handelt es sich hierbei wohl um einen individ. Sonderregelung (vgl. § 127 II SGB III) – worüber aber verbindlich die Agentur für Arbeit entscheiden sollte und nicht dieses Forum.

Wenn es aber individ. so sein sollte, dass Sie ab 02/2007 26 Monate ALG I beziehen, so endet diese dann mit Ablauf des Monats 03/2009 – demnach theoret. ab 04/2009 Anspruch auf ALG II. Wie weit Sie dann vom frühestmöglichen Rentenbeginn (wohl 10/2009) entfernt sind, hängt vom Geburtsdatum ab.

Die sogen. 58er Regelung können Sie noch beanspruchen, wenn Sie als dann Arbeitslose vor dem 01.01.2008 58 Jahre alt geworden sind – was „schwierig werden dürfte, wenn Sie erst nach Januar 1950 geboren sind.....

Wie die Agentur für Arbeit bzw. ArGe über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II entscheidet, sollte und kann vorab nicht in einem Forum der gesetzlichen RV geklärt werden.

MfG

.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Den neuerlichen Ausführungen von user Amade ist zuzustimmen.

Solange die derzeit geltende Regelung des § 428 SGB III nicht verändert bzw. verlängert wird, bleibt dies Geburtsjahrgänge 1950 und jünger verwehrt.

Dies wiedrum wirkt sich nicht auf die maximale Bezugsdauer von ALG I ab 55 (18 Monate) aus.

MfG

5 Antworten

Schiko.am 24.04.2007 | 22:17
Will mich in die vielfältigkeit ihrer ausführungen gar nicht vertiefen. Auffallend ab er die behauptung, ich beziehe ab 1.2. 2007 AG. I fü 26 monate, glaube aber nicht das dies so stimmt. Kenne folgende zeiten der vergangenheit und zukunft: Arbeitslos , spätestens am 31.01. 2006, Unter 45 jahren 12 monate 45 - 46 jahre 18 monate 47 - 51 jahre 22 monate 52 - 56 jahre 26 monate Ab 57 jahre 32 monate. Arbeitslos aber erst ab 1.2.2006 gilt nurmehr für 12 monate. Ab vollendung des 55 LJ. sogar 18 monate AG. I. Gehöre zu denen die zu allererst meinen sich geirrt zu haben, weil dies ihnen zu gute kommt. Dies ist jedoch nicht unwichtig für ihren fall. MfG.
Schadeam 25.04.2007 | 06:45
Rentenrechtlich ist der Fall gar nicht kompliziert, weil Sie mit 60 die AR für Frauen beantragen können - da hat sich nichts geändert. Und ob die Agentur eine 57 jährige vermitteln kann. ob sie besondere Rücksichten nimmt, das ist nicht Frage des Rentenforums. Und wo läge das Problem? Falls Sie tatsächlich einen Job finden, können Sie doch mit 60 aufhören oder auch länger arbeiten. Jeder Chef, der Sie einstellt, muss doch damit rechnen.
Amadéam 26.04.2007 | 16:34
Wer nach dem 31.12.2007 sein 58. Lebensjahr vollendet, kann die 58er Regelung NICHT mehr in Anspruch nehmen! Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Ab Jahrgang 1950, 1951, 1952 usw. hat es sich also ausge58ert ! Es muss dann sowohl beim Bezug von Arbeitslosengeld als auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II die frühestmögliche GEMINDERTE Altersente in Anspruch genommen werden. Auf meinen Beitrag Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. wird insoweit hingewiesen. Auch bitte nochmals Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. nachlesen. Die Auswirkung dieser „Reform“ können Sie hier nachvollziehen. http://blog.industrystock.de/50_schluss_mit_den_reformen_gegen_u…
alaiye29am 26.04.2007 | 14:02
Hallo, Verständnisfrage an den Experten, was die 58er-Regelungbetrifft:......... Die sogen. 58er Regelung können Sie noch beanspruchen, ... wenn Sie erst nach Januar 1950 geboren sind..... würde das heissen, daß wenn ich im Januar 1950 geboren bin, die 58er Regelung noch zutreffen würde/könnte?
Amadéam 26.04.2007 | 16:38
Berichtigung! Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist eine Versicherungleistung! Der höchstmögliche Anspruch (12 / 18 Monate ) kann ausgeschöpft werden. Eine vorgezogene Rente muss nicht beantragt erden. Wer aber Arbeitslosengeld nach Vollendung des 58. Lj. beziehen will, MUSS künftig dem Arbeitsmarkt jedoch unbedingt zur Verfügung stehen. Der Bezug unter den erleichterten Bedingungen fällt künftig weg.
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