Hallo User Helmut,
wie User W*lfgang Ihnen bereits mitgeteilt hat, verdrängt der Nebenjob die Arbeitslosigkeitszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn für die Anerkennung auf die Wartezeit von 45 Jahren.
Wichtig ist aber, dass Sie in diesem Minijob nicht auf die Versicherungspflicht verzichten. Sonst gilt diese Regelung nicht.
Weiterhin hat User W*lfgang richtig geschildert, dass alle Einkünfte, die mehr als 165,- EUR betragen, von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen wird.