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Experten-Antwort

Arbeitslosenbehilfe (Zeitsoldat) - 45 Jahre

von Bertold13.09.2021 | 10:23
269 Ansichten
20 Antworten

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Hallo, ich war Zeitsoldat und habe nach der Bundeswehr Arbeitslosenbeihilfe für mehrere MOnate bezogen, weil ich arvbeitslos war. Die Arbeitslosigkeit (1983) steht auch im Versicherungsverlauf. Die Rentenversicherung zählt die Zeit aber bei den 45 Jahren nicht mit. Ist das korrekt? Das ist doch eine dem ALG 1 vergleichbare Leistung gewesen. Gruß Bertold

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Berthold,

entscheidend bei der Berücksichtigung ist, ob Sie NACH Ende der Dienstzeit als Zeitsoldat Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Nur beim Bezug von Arbeitslosengeld (heute ALG1) fließen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Ende der Dienstzeit kam für Sie allerdings nur Arbeitslosenhilfe in Betracht, da Sie als Zeitsoldat nicht verpflcihtet waren Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu leisten. Daher entstand lediglich der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (heute ALG2). Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe wurden keine Beiträge der Agentur für Arbeit an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet. Somit wird die Zeit bei der Berechnung der Wartezeit von 45 Jahren NICHT mit berücksichtigt. In der Regel erhielten Sie nach dem offiziellen Dienstzeitende Übergangsgebührnisse der Bundeswehr. Dieses unterlag ebenfalls nicht der Rentenversicherungspflicht.

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19 Antworten

Galgenhumoram 13.09.2021 | 11:30
Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfen fallen bei den 45 Jahren raus. Als Zeitsoldat sind sie zwar in der Rentenversicherung nachversichert worden, aber nicht in der Arbeitslosenversicherung, insofern gabs wie bei den Beamten, die aus der Versorgung rausfallen, lediglich Arbeiotslosenhilfe bzw. ALG II.
Modi1969am 15.09.2021 | 16:47
Hallo, ich muss dem Experten widersprechen. Arbeitslosenbeihilfe zählt auf die Wartezeit von 45 Jahren mit. Quelle -rvRecht zu Par. 51 SGB 6 : "Folgende Leistungen kommen für den geforderten Leistungsbezug in Betracht: Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach dem AFG beziehungsweise dem SGB III:Arbeitslosengeld,Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung,Unterhaltsgeld,Übergangsgeld,Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe,Altersübergangsgeld,Kurzarbeitergeld (Struktur-, Transfer-, Saisonkurzarbeitergeld),Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld,Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,Unterstützungsleistung während der Zeit der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI durch das Amt für Arbeit im Beitrittsgebiet .Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Leistungen bei Krankheit:Krankengeld (auch Leistungen im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI),Versorgungskrankengeld,Verletztengeld.Übergangsgeld." Daher rate ich Ihnen, die Anrechnung der ArbeitslosenBEIHILFE auf die Wartezeit von 45 Jahren unter Verweis auf die rechtl. Anweisungen zu Par. 51 SGB VI erneut zu beantragen. Eichhörnchenprinzip -jeder Monat zählt...
Schmidtam 15.09.2021 | 17:54
Was für ein Quatsch ....
Trottelam 15.09.2021 | 18:55
45 Jahre bei der Bundeswehr. Super!
Siehe hieram 15.09.2021 | 18:58
@Modi1969 Dann lesen Sie nochmal die GRA zum § 51 SGB VI im Zusammenhang und erkennen dann selbst Ihren Irrtum. Der von Ihnen aus dem Zusammenhang gerissene Absatz, in dem § 86 SVG erwähnt wird, beschreibt lediglich mögliche Leistungen, die zum §29 FRG zu berücksichtigen wären. Es bedeutet keinesfalls, dass alleine die Beihilfe nach §86 SVG zur Wartezeit hinzuzählt. Hier die nicht aus dem Zusammenhang gerissene Quelle (Punkt 2.3.2): https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Siehe hieram 15.09.2021 | 20:21
Zitat von Korrektur anzeigenausblenden
Der von @Modi1969 aus dem Zusammenhang gerissene Absatz stammt aus Punkt 2.3.2 , auf den dann auch ich verwiesen habe. Somit habe ich selbst auch tatsächlich übersehen, dass unter 2.3.1 der §86 SVG auch mit aufgeführt wird. Da ich mir selbst zugestehe, nicht fehlerlos zu sein, verlinke ich möglichst auf die komplette Quelle, um derartige (zusätzlichen) Missverständnisse auszuschließen, indem nur Auszüge zitiert werden. Und @Bertold kann dort selbst noch einmal komplett nachlesen und dann sich an seine zuständige DRV wenden, um es in seinem Fall prüfen zu lassen. Denn nur was die dann entscheidet ist auch rechtssicher.
Modi1969am 16.09.2021 | 08:38
Hallo, zugegeben -die Verlinkung klappte nicht perfekt. Entscheidend ist aber, dass Arbeitslosenbeihilfe bei den 45 Jahren mitzuzählen ist...
Siehe hieram 16.09.2021 | 08:42
Nein. Nur die nach §86 SVG Sonst irritiert es doch wieder andere Mitleser...
egal (der Erste)am 16.09.2021 | 10:18
Gibt es denn noch eine andere?
senf-dazuam 16.09.2021 | 11:57
Um mal richtig die Korinthen zu spalten , muss noch erwähnt werden, dass es sich natürlich um § 86a des SVG handelt.
Meine Güteam 16.09.2021 | 12:50
Hallo, zugegeben -die Verlinkung klappte nicht perfekt. Entscheidend ist aber, dass Arbeitslosenbeihilfe bei den 45 Jahren mitzuzählen ist...
Nein. Nur die nach §86 SVG Sonst irritiert es doch wieder andere Mitleser...
Hauptsache das letzte Wort haben, oder? Normal ist das nicht!
Bertoldam 16.09.2021 | 13:43
Auch wenn ich der persönlichen Meinung bin, dass man auch in einem Forum jederzeit wertschätzend schreiben sollte, möchte ich mich an der Stelle bei allen Diskussionsteilnehmer ganz herzlich bedanken! Ich habe alle Beiträge gelesen und mir mittlerweile auch schon den Link angeschaut. Danke an die vielen Expertinnen und Experten in diesem Forum. Sie haben mir sehr geholfen. Bertold
W°lfgangam 16.09.2021 | 19:30
Danke an die vielen Expertinnen und Experten in diesem Forum. Sie haben mir sehr geholfen. Bertold
Blitzsauber gegendert! Herzlichen Glückwunsch. Die Umerziehung funktioniert.
...richtig Gendern ist aber A:nders ;-) Zur Ausgangsfrage wäre zunächst zu prüfen, ob die Monate nach BW (egal, welche Leistung AA gezahlt hat) überhaupt für die 45 Jahre für den rechtzeitigen Rentenbeginn für die 'Altersrente für besonders langjährig Versicherte' erforderlich sind = also zunächst ergebnisorientierte Betrachtung anstellen, bevor man sich in 'nutzlose Ermittlungen/Hinterfragungen' verstrickt! Gruß w.
Röhricham 16.09.2021 | 19:43
Flachköpper macht Laune!
W°lfgangam 16.09.2021 | 21:18
hmm? ...ja sicher, ich deute das als Köpfen einer CPU, um mehr Leitfähigkeit auf dem DI für den Kühlkörper/niedrigere Temp, bei OV zu erreichen (dann hier gänzlich falsches Forum!) - konnten Sie mir folgen/nur für wirkliche 'Fachidioten/Nerds' zu verstehen? Rein aus Rentensicht wohl kaum, da sind Sie aus RV-Sicht nicht mal ein Neugeborenes ohne 'witzig aufgesetzte Brille' der Erzeuger für ein Selfie ;-)) Gruß w.
Bröselam 16.09.2021 | 21:11
Aber nur auf Korsika!
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