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Arbeitslosengeld 1 nach Kürzung von EU Rente

von Geri13.07.2007 | 22:12
1826 Ansichten
4 Antworten

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Sehr geehrte Experten, ich habe vom 1.1.06 bis 30.6.07 volle EU Rente erhalten. Ich bin 58 Jahre alt. Nun wurde diese auf Halbe EU Rente gekürzt, weil ich in meinem Beruf nur noch unter 3 Stunden und stark eingeschränkt arbeiten kann. Ich bin aber auf dem freien Arbeitmarkt unter bestimmten Bedingungen ( sitzende Tätigkeit , keine schweren Gewichte heben , nicht auf Leitern steigen usw.) noch 6 Stunden einzusetzen. Habe mich beim AA gemeldet und Arbeitslosengeld 1 beanztragt. Dieses wurde abschlägig beschieden , da ich die letzte 12 Monate keine Beiträge gezahlt hätte und auch kein Anspruch auf frühere Anwartschaften mehr bestehen. Nun habe ich gehört, daß die Rentenversicherung wärend der Rentenzahlung auch Beiträge an die AA überweist. Für eine Auskunft in dieser Sache wäre ich Ihnen dankbar. mfg. Geri

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 16.07.2007 | 12:46

Die Aussage des Arbeitsamtes ist falsch. Verweisen sie das Arbeitsamt auf das Job-Aqtiv Gesetz. Danach sind Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Zeit ab 1.1.2003 versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung , wenn Sie vor Rentenbeginn versicherungspflichtig waren oder Leistungen nach dem SGB III bezogen haben. Die Beiträge werden durch den Rentenversicherungsträger

pauschal getragen.

3 Antworten

Nicht genau bescheid wissenderam 14.07.2007 | 15:26
Es ist zutreffend, das für EM-Rentner Pauschalbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt werden. Unter welchen Umständen dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht, weiß ich nicht genau. Aber spätestens am Montag werden Sie eine kompetente Experten-Antwort auf Ihre Frage erhalten ! MfG
Michael1971am 16.07.2007 | 10:57
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist an die Erfüllung der Anwartschaftszeit in der Rahmenfrist gekoppelt. Die Rente dient dabei nur dann zur Erfüllung der Anwartschaftszeit, wenn diese versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III war. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein unmittelbarer Anschluß zwischen anderweitiger Arbeitslosenversicherungspflicht und Rente bestanden hat. Wie die Arbeitslosenversicherung den Begriff "unmittelbar" auslegt, können Sie nur bei der Agentur für Arbeit erfragen. Sollte durch den Rentenbezug ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden sein, so wird dieser übrigens nicht aus Ihrer Rente oder dem zuvor versicherten Entgelt berechnet. Vielmehr würde ein pauschales Bemessungsentgelt (hier für Ungelernte) in Höhe eines Sechshundertstels der Bezugsgröße zur Berechnung des Leistungsentgeltes zugrundegelegt. Das Bemessungsentgelt entspricht einem monatlichen Bruttoverdeinst von 1470 EUR. Dieser wäre dann auch als Hinzuverdienst gem. § 96a SGB VI bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu berücksichtigen.
Geriam 16.07.2007 | 12:59
Ich bedanke mich für die schnelle Antwort der Experten und werde den Widerspruch so formulieren. mfg Geri
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