Hallo Kosta,
bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an die abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist vorrangig ein eventueller Restanspruch auf Arbeitslosengeld auszuschöpfen (BSG vom 10.10.2002, AZ: B 2 U 2/02 R). Über die Anspruchsdauer entscheidet die Arbeitsagentur (§ 147 SGB III). Sie bestimmt sich nach der Rahmenfrist und dem Lebensalter des Arbeitslosen. Der zeitliche Umfang des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur nachzuweisen.
Die 3-Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach dem erfolgreichen Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und endet mit Ablauf des Tages 3 Monate später, der nach seiner Zahl dem Tag des Endes der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entspricht. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem letzten Tag dieses Monats.
Bitte wenden Sie sich an Ihre örtliche Agentur für Arbeit und lassen Ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld prüfen!
Je nach Ergebnis besteht ein eventueller Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld durch Ihren Rentenversicherungsträger, sofern Arbeitslosengeld für weniger als 3 Monate zusteht und die 3 Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.