Voraussetzung für die Korrektur des der Rentenberechnung zugrunde liegenden rentenversicherungspflichtigen Entgelts (beitragspflichtige Einnahmen) ist eine Berichtigung durch den Leistungsträger (Agentur für Arbeit).
Wird ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, sind zu Unrecht nicht gezahlte Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen. Es handelt sich hier nicht um eine Verjährungsvorschrift, sondern um einen Zahlungsausschluss.
Die Leistungsbegrenzung auf vier Jahre ist zwingend. Der Rentenversicherungsträger hat keinen Ermessensspielraum. Auf ein Verschulden des Sozialleistungsträgers kommt es nicht an (BSG 4 b/9 a RV 5/84 vom 11.04.85 (ISRV:RE:4b/9a RV 5/84); LSG NW L 18 J 34/96 vom 08.10.96). Der Zahlungsausschluss gemäß § 44 Abs. 4 SGB 10 gilt entsprechend für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Wenn Sie unter Hinweis auf die noch ausstehende abschließende Prüfung den Sachverhalt schildern und vorsorglich die Neuberechnung der Rente zur Wahrung der Frist nach § 44 Abs. 4 SGB 10 beim Rentenversicherungsträger beantragen, kann Ihnen das möglicherweise ein Jahr Nachzahlung noch retten. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html
Beitragspflichtige Einnahmen sind derzeit bei Personen, die Arbeitslosengeld, ... beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__166.html
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 bestimmte § 276 Abs. 1 SGB 6 abweichend von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB 6 i. d. F. bis 31.12.1996, dass beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, die gezahlte Arbeitslosenhilfe war.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…