Der Bezug von ALG II führt grds. zur Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten. Meldet die ArGe Bezug von ALG II mit Leistungsbezug stellt diese Zeit zudem einen Überbrückungstatbestand für nachfolgende Anrechnungszeittatsachen dar. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können nach Vollendung des 25. Lebensjahres beispielsweise nur als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn zwischen einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug der Anschluß gewahrt ist. Das heißt, es darf kein voller Kalendermonat Lücke dazwischen sein.
Werden Zeiten des ALG II Bezuges ohne Arbeitslosigkeit gemeldet, liegt neben der Pflichtbeitragszeit kein Überbrückungstatbestand vor. Allerdings wird vom Rentenversicherung jede Meldung von ALG II ohne Arbeitslosigkeit überprüft, ob tatsächlich keine Alo beispielsweise wegen Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.