Hallo Mia,
wenn Sie meinen, erwerbsgemindert zu sein, müssen Sie bei der DRV einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.
Erst daran (halbe EM/volle EM oder auch gar keine EM) hat sich dann auch die Agentur für Arbeit zu halten.
So lange also ein Anspruch auf ALG1 besteht, haben Sie darauf Anspruch. Und müssen sich auch der Vermittlung zur Verfügung stellen.
NICHT erwerbsgemindert ist jemand, der unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch in der Lage ist, regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
§145 SGB III greift nach Aussteuerung nur, wenn Sie weiterhin auch Arbeitsunfähig (durch z.B. Ihre Fachärzte festgestellt) sind, und dann der MD der Agentur für Arbeit ein Verfahren zur Prüfung Ihrer Leistungsfähigkeit eingeleitet wird. Durch den vorliegenden Rehabericht sieht es bei Ihnen wohl zunächst so aus, als seien Sie NICHT erwerbsgemindert. Ob diese Einschätzung dann auch dem MD zunächst reicht/reichen kann, können Sie in den Arbeitsanweisungen der Agentur für Arbeit zu diesem § nachlesen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-145_ba015152.pdf
hier noch etwas mehr, was dieser § ansonsten bedeutet und wann er angewendet werden kann:
https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allge…
Welche rechtlichen Möglichkeiten Sie ansonsten bei der Agentur für Arbeit haben, müssten Sie dort erfragen, das kann die DRV nicht beurteilen.
Oder aber eben, Sie stellen nun einen Antrag auf EM-Rente, dann wird es von 'ganz oben' (nämlich der DRV) entschieden.
Viel Erfolg und alles Gute!