Hallo Simon,
Sie haben die Möglichkeit sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Diese Stelle wird diese Zeit als Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug an den zuständigen Rentenversicherungsträger melden, welche dann als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit in Ihrem Versicherungsverlauf erscheinen wird. Die beiden Monate werden auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet, ebenfalls kann sich die Berücksichtigung der Anrechnungszeit positiv auf die Rentenhöhe auswirken, da auch Anrechnungszeiten aus finanzieller Sicht bewertet werden.
Eine Berücksichtigung dieser „Lücke“ als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen erfolgt allerdings nicht, da die Referendarzeit KEINE Berufsausbildung im eigentlichen Sinne darstellt (siehe RAA § 58 Abs. 1, Nr. 4b R19 Einzelfälle, Hochschulstudium, Jurastudium, Referendarzeit)
„…bei der Juristenausbildung ist das Ende der "Hochschulausbildung" grundsätzlich das erste Staatsexamen. Die nach Ablegung des ersten Staatsexamens abzuleistende Referendarzeit ist keine Anrechnungszeittatsache. Vgl. hierzu das Stichwort "Referendarzeiten"…. die Referendar- oder Vorbereitungszeiten für die zweite Staatsprüfung (z. B. bei Juristen, Lehrern) sind keine Hochschulausbildung…“