Hallo Thomas,
den Ausführungen von ??? schließe ich mich an.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird gezahlt, obwohl man noch mehr als 6 Stunden arbeiten kann. Aufgrund des Berufsschutzes sind die Tätigkeiten, die man in diesem Umfang ausüben kann jedoch nicht zumutbar.
Der Arbeitsmarkt spielt nur eine Rolle, wenn man weniger als 6 Stunden arbeitsfähig ist. Nur dann geht es um Teilzeitbeschäftigungen, für die der Arbeitsmarkt ggf. verschlossen ist.
Ob und ggf. aus welchen Gründen Sie ein Arbeitsangebot ablehnen können, ist über das Arbeitsamt zu klären. Lehnen Sie ohne zwingenden Grund ein Arbeitsangebot ab, könnte dies die Einstellung der Leistungszahlung zur Folge haben. Die Rentenzahlung beeinflusst dies nicht, es sei denn, das Arbeitslosengeld wird auf die Rente angerechnet. Bei Wegfall der Leistungszahlung durch das Arbeitsamt würde dann auch ggf. die Anrechnung bei der Rente wegfallen.