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Arbeitsmarktrente

von Rita20.01.2007 | 20:33
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ich beziehe eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Es liegt eine Teilweise Erwerbsminderung vor und der Teilzeitarbeitsmarkt gilt als verschlossen. Nun habe ich seit 9/2006 eine auf 6 Monate befristete stundenweise Tätigkeit aufgenommen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist (aber rentenversicherugnspflichtig) . Jetzt wurde mir erklärt, dass damit mein Anspruch auf "Arbeitsmarktrente" wegfällt. Also es wird nicht der Verdienst auf die Zahlung angerechnet, sondern der grundsätzliche Anspruch entfällt. Wie kann das sein? Gruss R.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den ausführlichen Antworten von "bekiss" ist nichts mehr hinzuzufügen.

18 Antworten

bekissam 20.01.2007 | 21:58
Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden erhält ein Versicherter die halbe Erwerbsminderungsrente. Es ist also gerade der Sinn einer solchen halben Rente etwas hinzu zu verdienen. Nur wer von drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann und keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, bekommt die volle Erwerbsminderungsrente. Das wäre der Ausnahmefall einer sogenannten "Arbeitsmarktrente". Leider haben Sie nicht erklärt, wie viele Stunden Sie arbeiten. Ihr Anspruch dürfte bei einer Arbeitszeit von drei bis unter sechs Stunden nicht allein nur wegen der Aufnahme der Beschäftigung ganz entfallen. Leider haben Sie auch nicht angegeben, woher Sie Ihre Information beziehen, dass Ihre Rente ganz wegfallen soll. Bei einer beabsichtigten Entziehung ist zunächst eine Anhörung nach § 24 SGB X vorzunehmen, in deren Rahmen sich der/die Betroffene zur Sache äußern kann. Anschließend ist, sofern im Rahmen der Anhörung keine relevanten neuen Gesichtspunkte dargelegt oder Beweise vorgelegt werden, ein Entziehungsbescheid zu erteilen. Haben Sie ein solches Anhörungsschreiben vom Rentenversicherungsträger bereits erhalten? Nach einem Entziehungsbescheid kann der/die Betroffene Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, die nach dem vorgesehenen Wegfallzeitpunkt weiterhin gezahlte Rente ist jedoch zu erstatten, wenn der Entziehungsbescheid Bindungswirkung erlangen sollte.
bekissam 20.01.2007 | 22:54
"Nicht gewußt" gilt leider gar nicht. Unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Die Befristung Ihres Beschäftigungsverhältnisses wird Ihnen wohl zunächst kaum helfen. Eine Alternative wäre, wenn Ihr Arbeitgeber mit Ihnen eine Vereinbarung über eine tägliche Arbeitszeit von weniger als 3 Stunden treffen würde, die Sie dem Rentenversicherungsträger vorlegen könnten und das Entgelt auf 350 EUR mtl. begrenzt wird. Zweimal im Kalenderjahr dürfen Sie ohnehin bis zum Doppelten (700 EUR). Ansonsten ist die Konsequenz Ihrer vorhandenen Teilzeitbeschäftigung, dass Arbeitslosigkeit aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt nicht mehr vorliegt und damit der Leistungsanspruch für die volle Erwerbsminderungsrente entfallen ist.
ritaam 20.01.2007 | 22:23
Danke für Ihre Antwort, es ist tatsächlich so, dass nur die volle Rente entzogen werden soll - Grundlage für meinen Frust ist der Anhörungsbescheid. Ich habe einen Teilzeit-vertrag für 80/mntl. Leider liege ich da über den 3h täglich. Nur irgendwie ist diese Begrenzung nicht direkt im Rentenbescheid erwähnt - ich habe das also nicht beachtet. Ich habe mich an die Zuverdienstgrenzen gehalten, die ja nun scheinbar im Fall der "Arbeitsmarktrente" völlig irrelevant sind. Kann der Fakt, dass es sich um einen befr. Vetrag handelt, mir weiterhelfen? Wie soll ich nach Ende der Tätigkeit die 6 Monate bis zur eventuellen neuen Zahlung der vollen Rente überbrücken? R.
Ritaam 21.01.2007 | 00:57
irgendwie scheint es mir, dass ich es bedauern sollte, diese befristete! Tätigkeit angenommen zu haben. Ich hätte das vermeiden können, wenn ich mich hätte beraten lassen. Ist es das, was Sie sagen wollten? mfg R
Antoniusam 21.01.2007 | 03:22
Fakt ist: Wer dazu in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, ist nicht vollständig erwerbsgemindert und hat somit auch keinen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Und das ist auch völlig in Ordnung so. Die sogenannte "Arbeitsmarktrente" soll nur dann gewährt werden, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt. Aber das ist bei Ihnen ja wohl offensichtlich nicht der Fall.
Ortwin K.am 21.01.2007 | 11:40
In vielen Köpfen herrscht die Meinung, wenn ich erst mal die Rente "durch habe", kann ich machen was ich will. Dem ist halt nicht so. Wer noch arbeiten kann, und dies durch Aufnahme einer Tätigkeit unter Beweis stellt, sollte sich vorher über die möglichen Konsequenzen im klaren sein. Stark vereinfacht gesagt: Rente beziehen und arbeiten, das beißt sich irgendwie !
Antoniusam 21.01.2007 | 13:27
Dem ist nichts hinzuzufügen, "Ortwin" !
skatam 21.01.2007 | 13:52
EU-RENTE-SPERRE bis 65.... Unwissendheit schützt nicht vor STRAFE... Beamtenhasser bitte um Antwort. A........ skat
Ritaam 21.01.2007 | 18:54
Hallo es geht nicht um Bewilligung, die "Arbeitsmarkt" Rente wurde vor einiger Zeit bewilligt. Es geht darum, dass ich durch den befristeten Vertrag den Anspruch verliere und die Rente entzogen wird. Ich habe mit Abzügen im Rahmen der Hinzuverdienstrenzen zu gerechnet. Die Tätigkeit ist, wie gesagt bis Febr befristet und auch nicht beitragspflichtig. Und ich habe keine Ahnung, wie ich die geforderten Beträge zurückzahlen soll, wenn ich dann ab Februar gar keine Leistungen mehr bekomme. Ich finde die Regelung, dass es bestraft wird, eine Tätigkeit aufzunehmen, nicht ok. Egal ob gut informiert oder nicht. mfg Rita
Ritaam 21.01.2007 | 19:04
Entschuldigung, "gar keine Leistung" ist natürlich falsch, ich erhalte weiterhin die Leistungen der Teilrente. Aber die reicht nicht zur Existenzsicherung. Schade, dass mir keiner weiterhelfen kann. mfg R.
???am 21.01.2007 | 19:35
Wegen der Rückzahlung sollten Sie sich mit der DRV in Verbindung setzen. Sicher lässt sich eine Ratenzahlung, evtl. sogar eine Stundung bis zum "neuen" Rentenbeginn aushandeln. Ich verstehe einerseits Ihren Frust, Sie müssen aber auch einsehen, dass Sie bei Ausübung einer passenden Teilzeiteschäftigung keinen Anspruch auf die volle EM-Rente haben.
bekissam 21.01.2007 | 21:03
Der Anhörung muss zu entnehmen sein, aus welchen Gründen und ab wann die Entziehung erfolgen soll. Wer soll Ihnen denn helfen, wenn Sie, jedenfalls nach Ihren Ausführungen, sich nicht vorher informieren und das Kind dann in den Brunnen gefallen ist? Außerdem muss aus Ihrem Rentenbescheid zu entnehmen sein, dass die Aufnahme einer Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen ist, weil die Verhältnisse des Arbeitsmarktes zur Rentengewährung führten. Das schreibt man sicherlich nicht nur so zum Spaß da hinein. Ich finde es immer wieder erstaunlich, wie wenig sich manche Menschen um Ihre eigenen existenziellen Belange bemühen. Unter http://www.rententips.de/gesetze/10/index.php?norm_ID=1004800 können Sie nachlesen, in welchen Fällen eine rückwirkende Aufhebung der Rentenbewilligung möglich ist. "Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes."
Peteram 21.01.2007 | 20:54
"Schade, dass mir keiner weiterhelfen kann." ? Lesen Sie bitte noch einmal den Beitrag von bekiss, mehr Hilfe gibt's nimmer mehr: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Peter
Antoniusam 22.01.2007 | 13:25
Wie kommen Sie eigentlich darauf, dass Sie eine volle EM - Rente beanspruchen könnten, wenn Sie nur TEILWEISE erwerbsgemindert sind ? Sie haben doch selbst bewiesen, dass der Teilzeitarbeitsmarkt für Sie NICHT verschlossen ist. Somit erfüllen Sie nunmal auch NICHT mehr die Voraussetzungen für eine "Arbeitsmarktrente" !Ist das so schwer zu verstehen ?
Ritaam 22.01.2007 | 15:02
vielleicht verstehen Sie es ja von der anderen Seite "wie ich darauf komme" Was bin ich ab Mitte Februar? Ohne Tätigkeit. Bin ich teilweise erwerbsgemindert? Ja. Finde ich anschließend einen Teilzeitarbeitsplatz? Gute Frage. Woher bekomme ich Geld? AA? Wahrscheinlich nicht, aber das will ich hier nicht ausführen. Wird die Rente wieder eine volle EM /Arbeitsmarktrente? Ja - befristet. Wovon lebe ich innerhalb der 6 Monate bis Leistungsbeginn? Keine Ahnung. Warum also wird die Rente ENTZOGEN, und nicht einfach nicht gezahlt? Gute Frage, oder? Zumindest nicht so provokativ wie Ihre. mfg R.
Mam 22.01.2007 | 15:11
Da hilft das ganze lamentieren nix... In Ihrem Rentenbescheid steht doch alles klipp und klar drin. Die Rente wird entzogen wei KEIN Anspruch besteht. Nicht gezahlt würde die Rente, wenn bei BESTEHENDEM Anspruch die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.....
Ritaam 22.01.2007 | 15:40
Und wo steht, unter welchen Bedingungen der Anspruch entzogen wird? Hätte ein Tag Vollbeschäftigung gereicht? mfg R.
Antoniusam 22.01.2007 | 15:45
In meinem BU - Rentenbescheid steht deutlich drin, dass ich den RV - Träger im eigenen Interesse VOR Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit informieren soll, um eventuelle Nachteile zu vermeiden. Wer diesen Hinweis ignoriert, braucht sich auch nicht im Nachhinein zu beschweren.
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