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Experten-Antwort

Arbeitsmarktrente

von Buttala02.10.2013 | 20:49
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Hallo an alle im Forum , muss mich mal wieder melden , meine Reha wurde genehmigt , 5 Wochen , eine lange Zeit , kurz zu meiner Lage , 13 Monate krank , Rehaantrag nach Paragraf 51 SGBV , Termin noch offen , Schwerbehinderten Ausweis 50GDB , das eine EM Rente rückwirkend genehmigt werden kann weiß ich , sollte ich aber eine EM Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt bekommen kann diese dann auch rückwirkend genehmigt werden ? würde mich über Info freuen , danke Buttala

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Frage, ob von teilweise bzw. volle Erwerbsminderung vorliegt, ist grundsätzlich das verbliebene Leistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend.

Teilweise Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI bei einem gesundheitsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen auf 3 bis unter 6 Stunden täglich vor, gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach dieser Gesetzesdefinition muss die Rentenversicherung also im Einzelfall feststellen, wie viele Stunden täglich der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann. Liegt nach dem medizinisch festgestellten Leistungsvermögen teilweise Erwerbsminderung vor, kann gleichzeitig auch volle Erwerbsminderung gegeben sein, wenn der Versicherte keinen Arbeitsplatz hat, der seinem Leistungsvermögen entspricht. Der Arbeitsmarkt ist für ihn dann als verschlossen anzusehen.

Für jeden Einzelfall muss die Rentenversicherung feststellen, seit wann die genannten Voraussetzungen vorliegen, also der sogenannte Leistungsfall eingetreten ist. Von diesem Zeitpunkt - der auch bei verschlossenem Arbeitsmarkt in der Vergangenheit liegen kann - hängt dann der Rentenbeginn ab.

Nach § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung grundsätzlich als Zeitrenten gezahlt. Eine Zahlung auf Dauer kommt nur dann in Frage, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann. War für den Leistungsfall auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt entscheidend , also beispielsweise der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen, muss die Rentenversicherung die Rente in jedem Fall zeitlich befristet zahlen. Zeitrenten werden auch bei rechtzeitiger Antragstellung immer frühestens erst ab dem siebten Kalendermonat nach dem Zeitpunkt auf den der Leistungsfall festgelegt wurde, gezahlt. Liegt beispielsweise eine volle Erwerbsminderung wegen verschlossenem Arbeitsmarkt seit dem 15.3.2013 vor , beginnt die Rente (bei rechtzeitigem Antrag) am 1.10.2013.

Gerade dann, wenn der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist, liegt häufig gleichzeitig ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vor (z. B. Leistungsvermögen liegt zwischen drei und unter sechs Stunden tgl., Besserung ist unwahrscheinlich und ein geeigneter Arbeitsplatz nicht vorhanden). Bei rechtzeitiger Antragstellung zahlt hier die Rentenversicherung bis zum Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der geminderten Erwerbsfähigkeit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (im Beispiel also vom 1.4.2013 bis 30.9.2013) und ab dem siebten Kalendermonat die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.

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8 Antworten

Insideram 03.10.2013 | 03:43
Zunächst einmal muß der (Teilzeit)Arbeitsmarkt für SIE tatsächlich verschlossen sein, bevor Sie eine "Arbeitsmarktrente" beanspruchen können. So selbstverständlich ist das nicht! Ich selbst habe sogar einen GdB von 60 mit Merkzeichen "G" und bin noch voll erwerbsfähig. Ihr GdB von 50 sagt also rein gar nichts über Ihre Erwerbsfähigkeit aus. Im Übrigen hat man Ihnen eine Reha-Maßnahme bewilligt, weil man eine Wiederherstellung Ihrer Erwerbsfähigkeit für wahrscheinlich hält. Erfahrungsgemäß sind die Physiotherapeuten und Ärzte der Reha-Kliniken sehr ehrgeizig und werden ihr Bestes geben, um das Rehabilitationsziel so gut wie möglich zu erreichen. Die Vermeidung einer Frühverrentung ist immer das oberste Ziel! Deshalb werden die Entlassungsberichte auch möglichst positiv formuliert, indem Behandlungserfolge deutlich hervorgehoben und Einschränkungen eher beiläufig erwähnt werden. Wenn Sie Ihre Reha schon mit einer "Rentenerwartungshaltung" antreten, werden Sie beim medizinischen Personal der Reha-Klinik auf wenig Verständnis stoßen. (Die müssen dort schließlich auch für ihr Geld hart arbeiten!) Rechnen Sie also besser nicht so fest mit einer Rentenempfehlung Ihrer Rehaklinik sondern eher mit der Empfehlung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme!
lukasam 03.10.2013 | 11:22
ja ja mit 61 mach dir mal keine großen hoffnungen mehr auf einen normal bezahlten arbeitsplatz.(dank spd u. grüne schrödi lässt grüßen) und eine berufliche reha werden dir die ärzte in der reha kaum empfehlen, da mit 61 die rentenkasse solch einen unfug wohl nicht finanzieren wird, aber du hast ja noch 24 monate alg1 anspruch falls du keine erwerbsminderungsrente erhalten solltest. und dann bei 50% mit 63 jahren in rente gehen. lass dich nicht verscheissern sondern lass dich mal von einem fachanwalt beraten, die 200 euro sind gut angelegt glaub mal.
Buttalaam 03.10.2013 | 10:13
Insider , Du hast recht , ich weiß das GDB , egal wieviel , keinen Einfluss auf die Rente hat , ich auch nicht mit Erwartung auf eine Rente in Reha gehe , die KK schickt mich in Reha , bin 61 Jahre alt , bin seit August 2012 krank , hatte bis dahin keine großen fehlzeiten , bis auf einige Operationen , würde sehr gerne wieder arbeiten , habe über 40 Jahre die gleiche Tätigkeit ausgeübt , aber wie das so oft passiert , für den Arbeitgeber ist man zu alt und nicht mehr so belastbar , auch wenn man dies nie gezeigt hat , Du siehst also ,das ich nicht derjenige bin der unbedingt in Rente möchte , das konnte man natürlich nicht aus meiner Frage erkennen , die EM Rente wird ja immer dann rückdatiert wenn dieKK mit im spiel ist , wollte wissen ob das auch bei der Arbeitsrente der fall ist . Gruß Buttala
KSCam 03.10.2013 | 13:28
Für was denn einen Fachanwalt? Buttala ist, 61, schwerbehindert und hat mehr als 35 Versicherungsjahre, somit kann er (wenn er will) jederzeit in Altersrente gehen. Alles andere sind doch "taktische Spielchen" ob Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Rente die höhere Leistung sind. Kunden in dieser Situation sind in aller Regel ausberaten.....und wissen genau Bescheid.
lukasam 03.10.2013 | 14:40
hallo ksc, da hast du schon recht, ist aber wohl so denke ich legitim wenn jemand über 40 jahre gearbeitet hat, dass er abschlagsfrei in rente gehen sollte oder? und dass geht eben erst mit 63 + traurig genug dass es arbeitgeber gibt, die ihre arbeitnehmer nach so langer zeit einfach fallen lassen, bzw. sich auf kosten der allg. ihrer arbeitnehmer entledigen. also denke ich sollte solch ein arbeitnehmer alle rechte in anspruch nehmen die ihm zur verfügung stehen, kündigungsschutzklage, 18 monate krankengeld, 24 monate alg1, rente mit 63 bei 50% gdb dies sind seine rechte, denn nicht nur die "tollen "arbeitgeber haben dass recht dieses system zu benutzen.
Buttalaam 03.10.2013 | 20:34
Guten Abend , bin immer noch ungekündigt , mein Arbeitgeber kündigt nie von sich aus , übt lieber drück auf denjenigen aus , damit dieser selbst kündigt , was so ein Druck letztendlich bewirkt könnt Ihr euch ja vorstellen,
KSCam 03.10.2013 | 19:39
Hat buttala mit einem Wort was von Kündigung, etc geschrieben? Er ist bezüglich seiner bisherigen Arbeit seit Monaten arbeitsunfähig - woher nehmen Sie den Fakt einer Kündigung gegen die er mit Anwalt und Klage vorgehen soll?
lukasam 04.10.2013 | 10:53
also doch ein so "toller" arbeitgeber:-) buttaler dann niemals selbst kündigen er wird schon irgendwann munter
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