Für die Frage, ob von teilweise bzw. volle Erwerbsminderung vorliegt, ist grundsätzlich das verbliebene Leistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend.
Teilweise Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI bei einem gesundheitsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen auf 3 bis unter 6 Stunden täglich vor, gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach dieser Gesetzesdefinition muss die Rentenversicherung also im Einzelfall feststellen, wie viele Stunden täglich der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann. Liegt nach dem medizinisch festgestellten Leistungsvermögen teilweise Erwerbsminderung vor, kann gleichzeitig auch volle Erwerbsminderung gegeben sein, wenn der Versicherte keinen Arbeitsplatz hat, der seinem Leistungsvermögen entspricht. Der Arbeitsmarkt ist für ihn dann als verschlossen anzusehen.
Für jeden Einzelfall muss die Rentenversicherung feststellen, seit wann die genannten Voraussetzungen vorliegen, also der sogenannte Leistungsfall eingetreten ist. Von diesem Zeitpunkt - der auch bei verschlossenem Arbeitsmarkt in der Vergangenheit liegen kann - hängt dann der Rentenbeginn ab.
Nach § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung grundsätzlich als Zeitrenten gezahlt. Eine Zahlung auf Dauer kommt nur dann in Frage, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann. War für den Leistungsfall auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt entscheidend , also beispielsweise der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen, muss die Rentenversicherung die Rente in jedem Fall zeitlich befristet zahlen. Zeitrenten werden auch bei rechtzeitiger Antragstellung immer frühestens erst ab dem siebten Kalendermonat nach dem Zeitpunkt auf den der Leistungsfall festgelegt wurde, gezahlt. Liegt beispielsweise eine volle Erwerbsminderung wegen verschlossenem Arbeitsmarkt seit dem 15.3.2013 vor , beginnt die Rente (bei rechtzeitigem Antrag) am 1.10.2013.
Gerade dann, wenn der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist, liegt häufig gleichzeitig ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vor (z. B. Leistungsvermögen liegt zwischen drei und unter sechs Stunden tgl., Besserung ist unwahrscheinlich und ein geeigneter Arbeitsplatz nicht vorhanden). Bei rechtzeitiger Antragstellung zahlt hier die Rentenversicherung bis zum Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der geminderten Erwerbsfähigkeit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (im Beispiel also vom 1.4.2013 bis 30.9.2013) und ab dem siebten Kalendermonat die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.