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Experten-Antwort

arbeitsmarktrente

von Ulli 02.08.2011 | 17:53
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Hallo, nach der Aussteuerung bei der KK bin ich seit 2 Wochen arbeitssuchend (30 Std.) gemeldet. Da das Bruttoarbeitslosengeld die Zuverdienstgrenze übersteigt, ist meine Teil EM-Rente gestrichen. Das ALG liegt unter 600,- €. Das Widerspruchsverfahren wg. voller EMR läuft. Da ich Anspruch auf Arbeitsmarktrente habe ist meine Frage: Muss ich einen neuen Antrag auf Arbeitsmarktrente stellen und ist es richtig, dass man dieses erst kann, wenn man ein halbes Jahr arbeitssuchend war? Habe ich evtl. Anspruch auf Unterstützung, denn mit 593 € sind feste Kosten plus Lebensunterhalt schwerlich möglich. Wenn ich einen Minijob finde, hat das Einfluss auf den Antrag der Arbeitsmarkt- rente? Bin im Moment ziemlich ratlos! Ulli

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ein neuer Antrag ist nicht notwendig. Der Anspruch auf EM-Rente besteht weiterhin dem Grunde nach, diese wird jedoch wegen Zusammentreffen mit Arbeitslosgengeld nicht gezahlt. Sofern die EM-Rente zeitlich befristet wurde (wovon auszugehen ist, da es sich um eine EM-Rente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes handelt) sollten Sie ca. 3 Monate vor Ablauf der Zeitrente einen neuen Antrag stellen.

Wegen evtl. weiterer Unterstützung wenden Sie sich bitte an Ihr Grundsicherungsamt.

Ein Minijob (400 EUR) ist rentenunschädlich.

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3 Antworten

Elfriedeam 02.08.2011 | 18:13
In der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld ist doch sicherlich auch Urlaubs-u. Weihnachtsgeld enthalten.Bitte die Arbeitsagentur um eine Berechnung ohne diese Beträge bitten (pro forma für DRV) und dann schauen ob die Hinzuverdienstgrenze noch überschritten wird. Wenn nein, Einspruch einlegen gegen Rentenstreichung. Dies wird nach eigener Erfahrung von der DRV nämlich meist nicht berücksichtigt! Muß aber herausgerechnet werden!
-_-am 02.08.2011 | 20:46
Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich ist zu prüfen, ob für den Versicherten seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ist dann auszugehen, wenn es weder dem Rentenversicherungsträger noch der Arbeitsverwaltung gelingt, dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln. Im Hinblick auf die nach wie vor ungünstige Arbeitsmarktlage für - insbesondere gesundheitlich eingeschränkte - Teilzeitarbeitskräfte ist grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen. Unbeschadet dessen kann in Einzelfällen (z. B. bei sehr jungen Versicherten ohne zusätzliche Funktionseinschränkungen) eine Einschaltung der Arbeitsverwaltung hinsichtlich einer Arbeitsplatzvermittlung dennoch angezeigt sein. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
-_-am 02.08.2011 | 20:52
Nein. Sie dürfen bis 400 EUR Brutto hinzu verdienen.
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