Aus der Formulierung der Gesetzesbegründung, wonach Versicherte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, wenn sie das verbliebene Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich wegen "Arbeitslosigkeit" nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, kann nicht gefolgt werden, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nur bejaht werden kann, wenn Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 SGB III vorliegt. Arbeitslos im Sinne der rentenrechtlich relevanten konkreten Betrachtungsweise ist demnach derjenige Versicherte, der
- arbeitslos gemeldet ist,
- dauernd arbeitsunfähig krank ist und dessen Arbeitsverhältnis nur noch aus formalen Gründen besteht oder
- in keinem Beschäftigungsverhältnis steht.