Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Amelie,
die Antwort bezieht sich auf die persönlichen Entgeltpunkte. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist nur halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Hallo Amelie,
grundsätzlich ja. Es sei denn , es liegt 24 Kalendermonate kein Rentenanspruch vor. Der Beginn der Folgerente ist entscheidend dafür, ob zur Ermittlung des Monatsbetrags dieser Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente zugrunde zu legen sind.
Ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen worden, werden bei einer Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn diese Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Vorrente beginnt. Es dürfen somit keine 24 Kalendermonate ohne Rentenanspruch vorliegen.
Guten Morgen Amelie,
zu Frage 1:Erhalten Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes und verschlechtert sich das Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, tritt der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nicht erneut ein. Unabhängig davon, ob die Erwerbsminderung auf medizinischen oder arbeitsmarktbedingten Gründen beruht, handelt es sich um einen einheitlichen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung. Dies hat zur Folge, dass es auch bei einer Verschlechterung des Leistungsvermögens bei dem ursprünglichen Zeitpunkt der vollen Erwerbsminderung verbleibt und sich nur die Begründung für die Rentengewährung ändert.
Das heißt, dass es bei der bereits anerkannten Zurechnungszeit verbleibt.
zu Frage 2: Aussagen bezüglich der Auswirkungen Ihre Beschäftigung auf eine spätere Altersrente können nicht gemacht werden. In Folgerenten sind mindestens die bisher gewährten persönlichen Entgeltpunkte zu übernehmen.
Das heißt, dass eine Folgerente nicht niedriger werden kann.
Guten Morgen Amelie,
zu Frage 1:Erhalten Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes und verschlechtert sich das Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, tritt der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nicht erneut ein. Unabhängig davon, ob die Erwerbsminderung auf medizinischen oder arbeitsmarktbedingten Gründen beruht, handelt es sich um einen einheitlichen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung. Dies hat zur Folge, dass es auch bei einer Verschlechterung des Leistungsvermögens bei dem ursprünglichen Zeitpunkt der vollen Erwerbsminderung verbleibt und sich nur die Begründung für die Rentengewährung ändert.
Das heißt, dass es bei der bereits anerkannten Zurechnungszeit verbleibt.
zu Frage 2: Aussagen bezüglich der Auswirkungen Ihre Beschäftigung auf eine spätere Altersrente können nicht gemacht werden. In Folgerenten sind mindestens die bisher gewährten persönlichen Entgeltpunkte zu übernehmen.
Das heißt, dass eine Folgerente nicht niedriger werden kann.
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