Liegt neben der teilweisen Erwerbsminderung Arbeitslosigkeit vor, besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes. Diese Rentenansprüche werden durch die Regelung des § 112 Satz 1 SGB VI eingeschränkt und können grundsätzlich nicht in das Ausland gezahlt werden; Ausnahmen ergeben sich nach dem über- und zwischenstaatlichen Recht