Hallo Carlos,
Renten, die von der Arbeitsmarktlage abhängen, sind immer zu befristen.
§ 102 Abs. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch regelt, dass nur für Erwerbsminderungsrenten, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage geleistet werden, eine Befristung entfallen kann.