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Arbeitsmarktrente und Grundsicherung

von lk11.05.2007 | 12:20
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Einem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 10.7.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer gewährt. Für die Anerkennung des Rentenanspruchs sind die Verhältnisse des Arbeitsmarktes ausschlaggebend gewesen. Die zuständige ARGE erkannte ihre Zuständigkeit für Leistungen nach dem SGB II aufgrund dieses Bescheides an, lehnte Leistungen aber ab, da das Einkommen den Bedarf übersteigt. Ein Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII wurde mit Hinweis auf den bestandskräftigen Bescheid des Rententrägers abgelehnt. Grundsicherung würde sich errechnen, da im Gegensatz zum AlG II ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung zu berücksichtigen wäre. Auf Betreiben des ASt wurde vom Rententräger eine Mitteilung an den Sozialhilfeträger übersandt, dass ab 17.4.2000 eine volle Erwerbsminderung auf Dauer ohne Berücksichtigung des Arbeitsmarktes vorliegt. Gegenüber dem ASt wurde dies wie folgt begründet: Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bei einem unter halbschichtigen Leistungsvermögen werden Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer gleichgestellt, wenn im Rahmen eines Antrages auf Grundsicherung zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII vorliegen. In den Fragen und Antworten zur Auslegung und praktischen Anwendung des GSiG war zu § 2 folgende Frage und Antwort hingegen aufgeführt: Geht aus dem Rentenbescheid verbindlich hervor, dass volle Erwerbsminderung vorliegt und dass es unwahrscheinlich ist, dass diese behoben werden kann? Von einer Antragsberechtigung in Sinne des § 1 Nr. 2 GSiG ist auszugehen, wenn die Renten unbefristet gewährt werden und kein Hinweis auf die Arbeitsmarktlage im Rentenbescheid enthalten ist. Für uns als Sozialhilfeträger stellt sich die Frage, ob der bestandskräftige Bescheid für uns bindend ist oder ob die Stellungnahme, die ohne eine erneute Untersuchung abgegeben worden ist, höher zu bewerten ist. Kann jemand Auskunft zu diesem Thema geben?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hier auszugsweise die Arbeitsanweisung der Rentenversicherung zu diesem Thema:#

"Ab 01.01.2005 ist gem. § 45 Abs. 1 S. 2 SGB 12 die Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger für den Sozialhilfeträger bindend."

"Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens zum Ersuchen gem. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB 12 wurde ein einheitlicher Vordruck entwickelt. Mit diesem Vordruck beauftragt der Sozialhilfeträger den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu prüfen, ob dauerhaft volle Erwerbsminderung i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB 6 vorliegt."

"Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bei einem unter halbschichtigen Leistungsvermögen werden Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer gleichgestellt, wenn im Rahmen eines Antrags auf Grundsicherung zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB 12 vorliegen."

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Benutzen Sie diesen Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?select=SGB%206%202%20136

Suchen Sie dann nach § 109a SGB 6 und Sie werden unter R6.3. fündig werden. Aber das Recht, wer einen Anspruch hat, muss doch auch in Ihren internen Anweisungen umgesetzt sein, ist dies nicht der Fall???

4 Antworten

Michael1971am 11.05.2007 | 12:53
Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht hat mit voller Erwerbsminderung nichts zu tun. Nach dem "alten Recht" lag medizinisch Erwerbsunfähigkeit nur bei einem unter zweistündigen Leistungsvermögen vor. Bei einem auf Dauer unterhalbschichtigen Leistungsvermögen hängt der Anpruch zwar von der Arbeitsmarktlage ab, es wurde aber eine Dauerrente gewährt. Für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII muß ein auf Dauer unter dreistündiges Leistungsvermögen festgestellt werden. Sie können also im Grund aus der Erwerbsunfähigkeit auf Dauer mit einem Leistungsvermögen zwischen zwei und vier Stunden weder positiv noch negativ auf Ihre Leistungsverpflichtung schließen. Zumindest von den bayerischen Trägern weiß ich, dass diese eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer gleichstellen. Folgen Sie dieser Auslegung nicht, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als das übliche Verfahren beim Rentenversicherungsträger anzustrengen und für die Feststellung dann ggf. ein paar hundert EUR zu zahlen.
lkam 15.05.2007 | 08:19
Das "übliche Verfahren" bringt uns bei "unserem" Rententräger auch nicht wirklich weiter, weil keine erneute Untersuchung stattfindet. Es wird offenbar ohne weitere Ermittlungen unterstellt, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 SGB XII vorliegen. Wir erhalten lediglich eine Bestätigung. Der bestandskräftige Bescheid wird nicht geändert.
Michael1971am 16.05.2007 | 11:41
Der bestandskräftige Bescheid ist auch nicht zu abzuändern, da der Versicherte nunmal eine Rente nach dem Recht bis 31.12.2000 erhält und aufgrund der Rechtsänderung zum 01.01.2001 kraft Gesetzes keine neue Berechnung inklusive bescheidsmäßige Aussagen über das Leistungsvermögen nach neuem Recht vorgenommen werden darf. Sie müssen ggf. Ihre Anfrage umformulieren und ausdrücklich auf einer Aussage über das Leistungsvermögen unter Zugrundelegung neuen Rechts bestehen. Dies wird aber weder Ihnen noch dem Versicherten per Verwaltungsakt bekanntgegeben, sonder ausschließlich als einfache Mitteilung im Rahmen der Amtshilfeanfrage. Und um es nochmals deutlich zu machen, Grundsicherung stellt auf erwerbsminderung nach dem Recht ab 01.01.2001 ab. Die Feststellungen des Leistungsvermögens nach dem Recht bis 31.12.2000 können also immer nur hilfsweise herangezogen werden. Die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang Erwerbsunfähigkeit dabei voller Erwerbsminderung gleichgestellt wird, obliegt dem Grundsicherungsträger nicht der Rentenversicherung.
lkam 16.05.2007 | 14:09
Danke für den Auszug. Ist diese Arbeitsanweisung irgendwo veröffentlicht?
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