Hier auszugsweise die Arbeitsanweisung der Rentenversicherung zu diesem Thema:#
"Ab 01.01.2005 ist gem. § 45 Abs. 1 S. 2 SGB 12 die Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger für den Sozialhilfeträger bindend."
"Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens zum Ersuchen gem. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB 12 wurde ein einheitlicher Vordruck entwickelt. Mit diesem Vordruck beauftragt der Sozialhilfeträger den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu prüfen, ob dauerhaft volle Erwerbsminderung i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB 6 vorliegt."
"Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bei einem unter halbschichtigen Leistungsvermögen werden Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer gleichgestellt, wenn im Rahmen eines Antrags auf Grundsicherung zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB 12 vorliegen."