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Experten-Antwort

Arbeitsmarktrente - wer ist für die Aufstockung zuständi

von Mona Lisa18.10.2014 | 15:45
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9 Antworten

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Hallo, wenn jemand eine volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt bezieht, wer ist dann für die Aufstockung zuständig? Das Sozialamt schickt eine Freundin zum Jobcenter. Vom Jobcenter kam jetzt ein Schreiben das bis Ende November das Jobcenter (Alg 2)und danach das Sozialamt (Grundsicherung) zuständig sei. Was stimmt denn nun? Ist das Jobcenter nur befristet zuständig? Und sie ist ja Rentnerin. Sie wollte für 3 Monate ins Ausland. Das Jobcenter sagt jetzt sie könnte max. 3 Wochen. Das ist doch die Regelung bei Arbeitslosigkeit. Aber sie ist doch Rentnerin. Stimmt das? Vielen Dank im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist allein das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen des Berechtigten entscheidend. Ist der Berechtigte in der Lage täglich drei bis unter sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein, ist dieser weiterhin erwerbsfähig i. S. des § 8 Abs. 1 SGB II, auch wenn aufgrund eines für ihn verschlossenen Arbeitsmarktes bereits die Annahme voller Erwerbsminderung i. S. des § 43 Abs. 2 SGB VI gerechtfertigt sein kann. Gfls. besteht für diesen Berechtigten ein ergänzender Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

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8 Antworten

Onkel Ottoam 18.10.2014 | 15:53
Wenn die Erwerbsfähigkeit für mindestens 6 Monate entfällt,dann ist das Sozialamt nach SGB XII zuständig. Bei einer Arbeitsmarktrente muss man der Vermittlung zur Verfügung stehen,von daher ist auch die Beschränkung der OAW auf 21 Kalendetage / Jahr richtig. Es könnte ja ein Leidensgerechter Arbeitsplatz gemeldet werden.
Onkel Ottoam 18.10.2014 | 16:29
Sorry,das mit den 6 Monaten stimmt bei der Arbeitsmarktrente nicht. V.1 Bezieher von Arbeitsmarktrenten Zur Frage der Erwerbsfähigkeit von Beziehern so genannter „Arbeitsmarktrenten“ vertritt die Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen zu § 8 SGB II unter Nr. 1.1 Absatz 4 die folgende Auffassung: "(4) Bezieher so genannter "Arbeitsmarktrenten" sind erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1 SGB II(Externer Link). Die betroffenen erhalten diese Leistung vom Rentenversicherungsträger, wenn sie in der Lage sind, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein und nach Ansicht des Rentenversicherungsträgers der Arbeitsmarkt für sie verschlossen ist. Ein Anspruch der Betroffenen auf Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht nicht. Voraussetzung dafür wäre eine dauerhafte Erwerbsminderung. Der Rentenversicherungsträger zahlt die "Arbeitsmarktrente" jedoch nur befristet aus. Da die Betroffenen zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, sind sie in der Lage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, § 8 Abs. 1 SGB II. Soweit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II(Externer Link) erfüllen, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die "Arbeitsmarktrente" wird dann auf das Arbeitslosengeld II angerechnet." Insofern sind die Bezieher sogenannter Arbeitsmarktrenten an den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verweisen. http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rdsc…
Mona Lisaam 18.10.2014 | 16:02
Aha! Danke für die schnelle Antwort. Sie bezieht die Rente schon seit Jahresanfang, damit sind doch die 6 Monate um und dann müsste doch jetzt schon das Sozialamt zuständig sein, oder? Und sollte das so sein, wie sieht es dann mit der Ortsabwesenheit aus. Gibt es beim Sozialamt auch ne Beschränkung? Vielen Dank im Voraus!
Mona Lisaam 18.10.2014 | 16:38
Aha...ok! Danke! Hmm... aber warum meint dann jetzt das Jobcenter nicht mehr zuständig zu sein? Sollte die Freundin nochmal zum Jobcenter mit dem Schreiben und nach dem Grund fragen oder direkt zum Sozialamt mit dem Schreiben des Jobcenters?
Onkel Ottoam 18.10.2014 | 17:49
Das JC soll ihr das schriftlich,unter Angabe der Gesetzesgrundlage mitteilen. Grundsätzlich sollte man immer alles schriftlich verlangen.
Mona Lisaam 18.10.2014 | 19:01
Ja sie hat ja die schriftliche Aufforderung bekommen.
ABCam 19.10.2014 | 11:12
Meiner Meinnung nach wird die Grundsicherung nur bei voller Erwerbsminderung auf "Dauer" zuständig. In dem Fall Ihrer Freundin sollte demnach das Jobcenter für die Aufstockung zuständig bleiben. Vielleicht hatte der Mitarbeiter des Jobcenters nur was von voller Erwerbsminderung gehört und sich dann gefreut die Person los zu sein
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