Hallo Adam, da sich bei der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Ihr Leistungsvermögen lediglich auf den ausgeübten oder erlernten Beruf bezieht, sind sie prinzipiell für den allgemeinen Arbeitsmarkt noch voll arbeitsfähig eingestuft wurden. Der Gesetzgeber sieht die Arbeitsmarktrente ausdrücklich nur für die teilweise Erwerbsminderungsrente (allgemeiner Arbeitsmarkt) vor!