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Arbeitsstelle in der WfB

von Dagmar13.04.2009 | 12:29
1203 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich wende mich an Sie, da ich in meiner Lage überhaupt nichts verstehe und auch nicht weiß, an wen ich mich jetzt noch wenden soll. Ich habe zwar ein Betreuer, aber der scheint auch nicht alles richtig zu kapieren. Ich habe von 1995 - 1997 auf Rehabilitationsbasis eine Umschulung zur Bürokauffrau gemacht. Ab 2000 habe ich dann rückwirkend durch Klage immer wieder befristet Rente erhalten. Ich habe eine Schwerbehinderung von 70 %. Ab 2008 wurde ich auf Dauerrente gesetzt. Mein Betreuer stellte letztes Jahr dann einen Antrag auf eine Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte bei der LVA. Auf welchen Paragraphen das beruht, ist nirgendswo ersichtlich. Der Betreuer meinte nur mir stünde ein Arbeitsplatz in einer WfB zu. Eine Psychologin musste dazu irgendeine Stellungnahme abgeben und er meinte, das sei nur eine Beschäftigung für kranke Menschen, was ich nicht so sehe. Die LVA sandte mir ein Schreiben, das sie mir eine Leistung im Eingangsverfahren in einer WfB bezahlen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, welche voraussichtlich 3 Monate dauern würde. Bei Eignung würde eine Kostenübernahme für eine Förderung im Berufsbildungsbereich in einer WfB bezahlt werden. Es handelt sich um eine Wiedereingliederung ins Berufsleben. Jedenfalls steht dort viel über Wiedereingliederung, Förderung der Berufskenntnisse usw. Ich habe der WfB einen Lebenslauf gegeben und eine Kopie meiner Qualifikation als Bürokauffrau. Ich verlangte dann einen Arbeitsplatz im Bürobereich. Diesen sollte ich auch erst erhalten, aber nun wollen sie mich in ein Metallbereich stecken und erst im Bürobereich, wenn dort ein Platz frei wird, obwohl diese Plätze auch mit berufsfremden Leuten besetzt sind. Ich kann und will nirgendswo anders als im Bürobereich arbeiten. Ich habe denen erklärt, das ich jahrelang als ungelernte Kraft monotone Arbeiten gemacht habe und hierauf keine Lust mehr habe, außer das ich eine Metallallergie habe. Zusätzlich heißt es mir stünde ein Platz zu. ? Ist die WfB dann nicht auch verpflichtet mir entsprechend meiner beruflichen Qualifikation einen Platz zu geben. ? Ich erklärte, das ich außerdem in einer anderen Werkstatt arbeiten möchte, nicht in meiner Stadt, da dort Patienten als Arbeitskollegin sind, die mir bereits in der Klinik das Leben schwer gemacht haben. Die LVA hat mir in meiner Stadt einen Platz ausgesucht, da dieser am nächsten liegt. In einer Nachbarstadt gibt es auch freie Plätze, aber die meinten, das müsste ich mit der WfB in meiner Stadt abklären, obwohl die LVA Kostenträger ist. ? Ich erklärte solange das nicht geklärt ist, ginge ich eben für 400 euro nebenbei arbeiten. Man erklärte dann, dann würde ich den Anspruch verlieren, da ich wieder auf den ersten Arbeitsmarkt arbeiten würde und das obwohl ich einen Schwerbehindertenausweis habe. ? Ich kapiere überhaupt nichts mehr. Auf den Arbeitsamt würde ich als nicht vermittlungsfähig gelten und ich verstehe auch hier den Unterschied nicht zwischen der Arbeit in einer WfB und der Vermittlung eines Schwerbehindertenarbeitsplatzes durch das Arbeitsamt ? Was bei mir ja auch möglich sein könnte. Ich hoffe Sie können mir erklären, wer hier jetzt im Recht ist und was mir nun zusteht. Ich will aus der Rente wieder raus, aber dann bitte auch mit dem was das Schreiben der LVA zusagt, berufliche Förderung und Erhaltung erworbener Fähigkeiten. Vielen Dank Dagmar

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Dagmar,

Sie sollten sich fragen, was Sie wollen. Möchten Sie in eine WfbM -oder hätten Sie aufgrund Ihrer Fähigkeiten nicht doch noch die Chance auf einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Mit der Bewilligung des Eingangsverfahrens ist der Rentenversicherungsträger der Auffassung, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für Sie verschlossen ist.

Mir scheint, als wären Sie eigentlich zu fit für die Werkstatt.

Ansprüche auf einen bestimmten Werkstattarbeitsplatz haben Sie nicht. Es wird sicherlich versucht einen für Sie geeigneten Arbeitsbereich in der Werkstatt zu finden - oder dies in Aussicht zu stellen. Das Eingangsverfahren dient u.a. auch der Auslotung, ob Ihre Fähigkeiten ausreichen, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Das könnte ja auch ein Ergebnis aus dem Eingangsverfahren sein. Die Reha-Fachberater des Rentenversicherungsträgers, ihr Betreuer/ihre Betreuerin und die Werkstatt sollten sich an einen Tisch setzen und gemeinsam eine Lösung suchen.

Sie könnten sich noch Informationen aus der Werkstättenverordnung (Internet) holen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Rentenversicherung

1 Antworten

???am 14.04.2009 | 07:45
Voraussetzung für die Förderung einer Tätigkeit in einer WfbM ist, dass Sie 1. als besonders behindert gelten und 2. deshalb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit von wirtschaftlichen Wert erbringen können. Wenn Sie eine geringfügige Tätigkeit aufnehmen, werden Sie beweisen, dass Sie zumindest Punkt 2 nicht erfüllen. Damit kann eine Förderung dann wahrscheinlich nicht mehr erfolgen. Eine Aufnahme in eine WfbM ist nicht wie eine "normale" Beschäftigungsaufnahme, wo Sie selbst entscheiden können, ob Sie die konkrete Tätigkeit ausüben wollen oder nicht. Man gibt sich sicher Mühe, Ihre Interessen und Fähigkeiten zu berücksichtigen, einen Anspruch auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich haben Sie jedoch nicht. Und auf Ihre Umschulung brauchen Sie nicht verweisen. Sie sind dort nicht als echte Arbeitskraft. Eine WfbM ist eher eine tagesstrukturierende Maßnahme. Allerdings müssen Sie nicht in die WfbM. Dazu kann Sie niemand zwingen.
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